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Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind zum 1. Januar 2020 neue Regelungen in Kraft getreten. Besonders wichtig ist die grundlegend neue Organisation der Finanzierung für Sie, wenn Sie in einer Wohn-Einrichtung für Menschen mit Behinderungen leben.
Bisher erhielten Sie einen Barbetrag für Bekleidung und zur freien Verfügung. Alle in der Wohn-Einrichtung anfallenden Kosten wurden vom Träger der Eingliederungshilfe hingegen direkt an die Wohn-Einrichtung gezahlt.
Seit dem 1. Januar 2020 ist das anders:
Existenzsichernde Leistungen
(Rente, Leistungen der Grundsicherung und anderes Einkommen) wird von zuständigen Ämtern direkt an Sie überwiesen. Das Geld verwalten Sie gegebenenfalls mit Ihrem rechtlichen Betreuer. Sie zahlen Wohnkosten an die Wohn-Einrichtung und teilen sich das restliche Geld so ein, dass Sie Bekleidung und sonstiges davon bezahlen können.
Der Träger der Eingliederungshilfe zahlt nur noch die sogenannten „Fachleistungen der Eingliederungshilfe“ an die Einrichtung, das sind die Leistungen zur Teilhabe.
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder unter anderem in den Bereichen Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Behinderung und Schwerbehinderung.
Der Sozialverband VdK im Mitglied im Deutschen Behindertenrat (DBR), dem Aktionsbündnis deutscher Behindertenverbände. Im DBR haben sich alle wichtigen Organisationen behinderter und chronisch kranker Menschen zu einem Aktionsbündnis zusammengeschlossen, das mehr als 2,5 Millionen Betroffene in Deutschland repräsentiert. Mehr unter
Im Jahr 2019 haben Sie ein oder mehrere Schreiben erhalten. Darin sollte stehen,
wer ab 1. Januar 2020 für Sie der neue zuständige Träger der Eingliederungshilfe
ist. Außerdem sollte in den Schreiben stehen, welche Ämter für Leistungen zum
Lebensunterhalt für Sie zuständig sind (den existenzsichernden Leistungen).
Haben Sie dies bis Ende 2019 erledigt? | Was tun, wenn es noch nicht erledigt ist? | Tipp |
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Wenn Sie kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen haben, müssen Sie Leistungen beantragen. Meistens sind dies Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. | Sie sollten ein Schreiben erhalten haben, in dem steht, welche Leistungen Sie beantragen sollten und welches Amt zuständig ist. Den Antrag können Sie noch stellen. |
|
Alle Ämter, von denen Sie Leistungen erhalten, müssen die Kontoverbindung bekommen (z.B. Rententräger, Grundsicherungsamt) überweisen | Wenden Sie sich an Ihre |
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Ab 1. Januar 2020 gibt es keinen Barbetrag mehr. Sie erhalten dafür die Leistungen
zum Lebensunterhalt. Das ist meist Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
Diese enthält einen Regelbedarf und einen Mehrbedarf wegen Behinderung.
Außerdem können Sie weitere Mehrbedarfe geltend machen, z. B., wenn Sie in einer
Gemeinschaftseinrichtung Mittag essen oder, wenn Sie schwerbehindert sind
mit Merkzeichen G oder aG (Gehbehinderung). Auch einige einmalige Leistungen
können beantragt werden.
Falls Sie noch keine Beratung hatten, lassen Sie sich im Grundsicherungsamt
beraten, was für Sie in Betracht kommt.
Von dem erhaltenen Geld müssen Sie an die Wohn-Einrichtung den im Wohn- und
Betreuungsvertrag vereinbarten Betrag überweisen. Danach muss Ihnen genug Geld
für Bekleidung und zur freien Verfügung verbleiben. Sprechen Sie im Zweifel mit dem
Träger der Eingliederungshilfe, dass Sie einen ausreichenden Betrag haben. Wenn
in Zukunft ein Gesamtplanverfahren durchgeführt wird, muss auch dort mit Ihnen
gemeinsam besprochen werden, dass Ihnen ausreichend Geld zur eigenen
Verfügung bleibt.
Wer bisher keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhielt, muss diese beantragen.
Wer in einer Wohn-Einrichtung für Menschen mit Behinderungen lebt, erhält bereits
Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese werden weiter gewährt, solange sie
bewilligt sind. Wenn bereits ein Gesamtplanverfahren durchgeführt wurde, muss
auch danach kein neuer Antrag gestellt werden. Bei einem Gesamtplanverfahren
wurden Sie vor der Bewilligung der Eingliederungshilfe eingebunden und konnten
Ihre Wünsche und Vorstellungen gegenüber dem Eingliederungshilfe-Träger
einbringen. Gesamtplanverfahren sollten ab dem Jahr 2018 durchgeführt worden
sein. Wenn bei Ihnen noch kein Gesamtplanverfahren durchgeführt wurde, sollten
Sie die Eingliederungshilfe nach Ablauf der Bewilligung neu beantragen.
Menschen mit Behinderungen sollen gleich behandelt werden mit anderen Menschen
und unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder in einer Wohn-Einrichtung
(jetzt auch: besondere Wohnform genannt) leben. Damit soll es in Zukunft möglich sein,
dass Sie selbst mehr entscheiden und wählen können.
Dafür wird sich in den Einrichtungen und bei anderen Diensten in Zukunft einiges
ändern. Auch die Bedarfsfeststellung als Grundlage für die Bewilligung von
Leistungen der Eingliederungshilfe wird überarbeitet. Das Recht der
Eingliederungshilfe ist ab 1. Januar 2020 als eigenes Leistungsrecht im Neunten
Buch des Sozialgesetzbuches umfangreicher als bisher geregelt.
Es wird jedoch in vielen Bereichen noch länger dauern, bis es mehr Auswahl bei den
Angeboten gibt. Der erste Schritt ist die jetzt erfolgte Umstellung, dass die Zahlungen
direkt an Sie erfolgen und Sie diese selbst oder mit Ihrem rechtlichen Betreuer
verwalten.
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de
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