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Arbeitgeber sind nicht generell dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Krankenkassenbeiträge aufzuklären, die auf Betriebsrenten anfallen. Insofern müssen sie auch keinen Schadenersatz leisten. Allerdings müssen die Auskünfte, die Arbeitgeber erteilen, ohne die Pflicht dazu zu haben, richtig, eindeutig und vollständig sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im verhandelten Fall hatte ein ehemaliger Mitarbeiter eines städtischen Unternehmens seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt. Hintergrund der Klage ist, dass sein Arbeitgeber mit einer Pensionskasse einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter des Betriebs abgeschlossen hatte. Die Basis dafür war der 2003 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst.
Im April 2003 fand im Betrieb des Klägers eine Betriebsversammlung statt, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger wegen einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Mit seiner Klage wollte der Mann Schadensersatz für die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge vom ehemaligen Arbeitgeber erzwingen. Er meinte, der Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen hätte informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.
Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war die Revision des beklagten Arbeitgebers erfolgreich. Die Richter machten deutlich, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, vor dem Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung über Gesetzesänderungen oder -vorhaben, die zulasten von Arbeitnehmern gehen, zu informieren.
Allerdings, so die Richter, müssen die Auskünfte, die Arbeitgeber erteilen, ohne dazu verpflichtet zu sein, richtig, eindeutig und vollständig sein.
Inzwischen hat sich die Rechtslage teils geändert: Danach müssen Rentner auf ihre Betriebsrente erst ab einem Freibetrag von 159 Euro Krankenkassen-Beiträge zahlen. Lesen Sie hier, wie Betriebsrentner von Sozialversicherungsbeiträgen entlastet werden.
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Schlagworte Schadensersatz | Betriebsrente | Krankenkassenbeitrag | Sozialversicherung | Arbeitgeber
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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