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Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hergestellt und dem Versicherten übermittelt wurde. Die Speicherung eines Fotos bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist datenschutzrechtlich unzulässig.
Das Bundessozialgericht hat ein für gesetzlich Versicherte wichtiges Urteil gefällt. Danach dürfen gesetzliche Krankenkassen die Bilder, die diese für die Gesundheitskarten von Versicherten nutzen, nicht auf Dauer speichern (Urteil vom 18. Dezember 2018, Aktenzeichen: B 1 KR 31/17 R)).
Der Fall: Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen: Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Der Kläger hat mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg gehabt. Auf seine Revision hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts die Beklagte zur Unterlassung verurteilt: Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten hindert nicht an einer Sachentscheidung. Die Speicherung eines Lichtbildes ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden ist. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.
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Schlagworte Bundessozialgericht | Gesundheitskarte | elektronische Gesundheitskarte | Datenschutz | Foto | gesetzliche Krankenkassen | gesetzlich Versicherte
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