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Der Kampf um die Aufhebung der Stichtagsregelung bei Erwerbsminderungsrenten dauert noch an: Der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland (SoVD) hatten im Januar 2021 beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Begründung ihrer Revision eingereicht (BSG Aktenzeichen: B 5 R 29/21 R, bis 30.06.2021: B 13 R 24/20 R). Darin legen die Juristen ausführlich dar, warum die bestehende Stichtagsregel als verfassungswidrige Ungleichbehandlung einzustufen ist. Nun hat das (BSG eine Entscheidung bis zum Sommer dieses Jahres in Aussicht gestellt.
Zum Hintergrund: Der VdK konnte durchsetzen, dass die Erwerbsminderungsrenten seit 2018 statt bis zum 60. bis zum 65. Lebensjahr hochgerechnet werden. Allerdings gilt diese Regelung nur für Neurentnerinnen und -rentner und führt nur bei diesen zu spürbar höheren Rentenzahlungen. 1,8 Millionen Bestandsrentner bleiben durch diese Stichtagsregel unberücksichtigt.
Um gegen diese Ungerechtigkeit vorzugehen, haben die beiden Sozialverbände ein gemeinsames Musterstreitverfahren ins Rollen gebracht. Aufhänger ist die konkrete Klage für ein Mitglied, dessen Fall durch VdK und SoVD bis vor das Bundesverfassungsgericht begleitet wird. Sowohl das Sozialgericht Duisburg als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatten zuvor eine Benachteiligung des Bestandserwerbsminderungsrentners als nicht gegeben angesehen.
Wie geht es nun weiter? Nach der Begründung der Revision ist nun das BSG am Zug. Das Gericht hat zu entscheiden, ob es das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht weiterleitet oder die Revision abweist. „Im Fall der Abweisung werden wir das Bundesverfassungsgericht anrufen“, erklärt Jörg Ungerer, Leiter der Bundesrechtsabteilung des Sozialverbands VdK. Das Ziel von VdK und SoVD ist es, in Karlsruhe klären zu lassen, ob die Ungleichbehandlung von Erwerbsminderungsrentnern gegen die Verfassung verstößt.
Jörg Ciszewski
Schlagworte Erwerbsminderungsrente | Bundessozialgericht | Musterstreitverfahren | Stichtagsregelung | Bestandsrentner | Neurentner | Revision
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