Rente mit 63: Wie werden Zeiten der Arbeitslosigkeit gewertet?

Von: Sabine Kohls

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte mit 63 Jahren gibt es seit zwei Jahren. Für Unmut sorgt eine Gerechtigkeitslücke bei der Anrechnung von Arbeitslosigkeit auf die Wartezeit von 45 Jahren. Der VdK klagt.

Außenansicht des Bundessozialgerichts in Kassel
© VdK

Altersrente für besonders langjährige Versicherte

Seit dem 1. Juli 2014 kann die Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. Dafür muss unter anderem neben den Pflichtbeitragszeiten und weiteren Kriterien die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein.

Alle Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen hier mit, allerdings nicht die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn. Hier gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Entweder ist die Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz des Arbeitgebers, oder dieser hat sein Geschäft oder Unternehmen vollständig aufgegeben. Nur dann wird die Arbeitslosigkeit des Versicherten auf die Wartezeit angerechnet.

Das ist nicht der Fall, wenn jemand auf anderem Wege unverschuldet arbeitslos geworden ist, beispielsweise aufgrund einer Krankheit seine Arbeit aufgeben musste. Diese Zeiten der Arbeitslosigkeit werden dann nicht für die Wartezeit berücksichtigt, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 6. Juni dieses Jahres entschieden (Aktenzeichen: L 9 R 695/16). Das Gericht sah hier den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt.

VdK sieht willkürliche Ungleichbehandlung

Der Sozialverband VdK sieht das anders. Es handele sich um eine willkürliche Ungleichbehandlung. "Diese ungleiche Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit entspricht nicht dem Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes", so der Leiter der VdK-Bundesrechtsabteilung, Jörg Ungerer. Der VdK hat daher ein Musterstreitverfahren vor dem Bundessozialgericht in Kassel erhoben. Das Gericht soll überprüfen, ob der Gesetzgeber gegen den Grundsatz "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" des Artikels 3 verstößt.

Betroffene sollten Widerspruch einlegen

Betroffenen empfiehlt der VdK, Widerspruch beim Rentenversicherungsträger einzulegen, wenn dieser die Altersrente für besonders langjährige Versicherte ablehnt, weil die Wartezeit von 45 Jahren in den letzten zwei Jahren vor dem möglichen Rentenbeginn nicht erfüllt ist, und zwar wegen der Nichtberücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab dem Zugangsdatum des Bescheids bei der Rentenversicherung eingelegt werden. Wer dabei Hilfe benötigt, kann sich an eine VdK-Geschäftsstelle wenden.

Eventuell muss aber zeitgleich auch eine Rente mit Abschlägen beantragt werden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Hier ist es wichtig, unbedingt vor einer Antragstellung Rücksprache mit dem VdK über das weitere Vorgehen zu halten und sich beraten zu lassen, um Nachteile zu vermeiden.