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Bei freiwillig versicherten Mitgliedern, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gilt für die Beiträge aus der Rente sowie ggf. zusätzlichen Einnahmen aus Versorgungsbezügen bzw. Arbeitseinkommen der volle allgemeine Beitragssatz (§ 240 Abs. 2 SGB V i.V.m. §§ 247 Abs.1 und § 248 SGB V).
Der allgemeine Beitragssatz auf Versorgungsbezüge ist auch bei Ruheständlern maßgeblich, die keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Betroffen sind hier z.B. auch pensionierte Beamte und ihre Hinterbliebenen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben sind.
Teuer wird es hier für den Personenkreis, der bisher unter die Besitzstandsregelung in § 240 Abs. 3 a SGB V gefallen ist. Diese Beitragsvergünstigung ist ersatzlos gestrichen worden. Dies bedeutet, dass auch Versorgungsbezieher, die vor dem 1. Januar 1993 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatten, nunmehr statt dem halben allgemeinen Beitragsatz den vollen allgemeinen Beitragssatz zu zahlen haben.
Ein freiwillig versicherter Beamter mit einer Pension von 1400 Euro, der 1990 pensioniert wurde und vor dem 1. Januar 1993 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte, muss bei einem Beitragsatz von 14,9 Prozent einen Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 208,60 Euro statt vorher 104,30 Euro zahlen.
Für die übrigen besteht eine Verschlechterung darin, dass für die Einkünfte aus Rente, Versorgungsbezügen und zusätzlichem nicht hauptberuflichem Arbeitseinkommen nicht mehr der ermäßigte, sondern der allgemeine Beitragsatz anzuwenden ist. Der ermäßigte Beitragsatz gilt nur noch für sonstige Einkommen wie Mieten und Zinsen.
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Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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