Springen Sie direkt:
Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitskommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse für das folgende Jahr (248 SGB V).
Für die im Jahr 2004 zu erhebenden Beiträge gilt damit der allgemeine Beitragsatz, der Krankenkasse, der zum Stichtag 1. Juli 2003 maßgeblich war. Beitragssatzkürzungen oder -steigerungen wirken sich erst zum 1. Juli eines Jahres aus. Betroffen sind hier in erster Linie versicherungspflichtige Rentner in der Krankenversicherung der Rentner, die neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen.
Bei einer Betriebsrente von 400 Euro und einem Beitragssatz von 14, 3 Prozent erhöht sich der Krankenkassenbeitrag von 28, 60 auf 57,20 Euro monatlich.
Ausgenommen sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 248 S. 2 SGB V Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Hier gilt weiterhin der halbe Beitragssatz.
Die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen wurde zum 1. Januar 1983 eingeführt. Die seither geltende Regelung, dass die Beiträge ähnlich denen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahmen nur nach dem halben Beitragssatz zu bemessen sind, wird durch die Neuregelung aufgehoben. Der Gesetzgeber wollte bewusst Rentner, die zusätzlich über Versorgungsbezüge bzw. Arbeitseinkommen verfügen, beitragsmäßig schlechter stellen als Rentner ohne diese Einnahmen.
zurück zu Die Neuregelung
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/sozialrecht/musterklagen/6275/versorgungsbezuege_bei_versicherungspflichtigen":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.