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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Kürzung von Erwerbsminderungsrenten ist auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß. Die Verfassungsbeschwerde des Sozialverbands VdK wurde abgewiesen.
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Beschluss vom 11. Januar 2011 die Verfassungsbeschwerde zu Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten zurückgewiesen, die der Sozialverband VdK gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem SoVD eingelegt hatte. Das Bundesverfassungsgericht gab die Entscheidung am 18.2.2011 bekannt.
Mit der gemeinsamen Verfassungsbeschwerde hatten sich der Sozialverband VdK, der DGB und der SoVD dagegen gewandt, dass Erwerbsminderungsrentnern Abschläge von bis zu 10,8 Prozent von der Rente zugemutet werden.
Die Abschläge wurden mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Sie gelten auch für Erwerbsminderungsrenten, die an Hinterbliebene ausgezahlt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2011 entschieden, dass die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß ist (Aktenzeichen: 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09). Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen.
Als Begründung führte das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus, dass die Regelung verfassungsgemäß sei, weil sie "einem Gemeinwohlzweck diene und verhältnismäßig sei". Sie diene dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der GRV im Interesse Aller zu erhalten.
Das Gericht stellte fest, dass es keine übermäßige Belastung für die Betroffenen gäbe. Auch Versicherten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente beantragen, sei eine Kürzung des Zugangsfaktors bei der Erwerbsminderungsrente zumutbar.
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Nachdem im Jahr 2006 der 4. Senat beim Bundessozialgericht in einem umstrittenen Urteil (vom 16.5.2006, Aktenzeichen: B 4 RA 22/05 R) entschieden hatte, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr nicht verfassungsgemäß sei, waren die Rentenversicherungsträger dem nicht gefolgt. Sie betrachteten das Urteil lediglich als Einzelfallentscheidung und beriefen sich auf eine andere Auslegung der Vorschriften.
Der Sozialverband VdK Deutschland und andere Verbände hatten zur Klärung dieser Frage weitere Musterstreitverfahren durch die Instanzen bis zum Bundessozialgericht geführt und auch bei den beiden anderen für Rentenversicherungsfragen zuständigen Senaten anhängig gemacht.
Im Januar 2008 hatte der 5a. Senat des Bundessozialgerichts dann die Kürzung des Zugangsfaktors in oben genannten Fällen für rechtmäßig erklärt und damit die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt.
Aufgrund des Urteils des 4. Senats konnte der 5a. Senat allerdings nicht endgültig entscheiden, sondern fragte zunächst beim ebenfalls zuständigen 13. Senat an, ob dieser an der Rechtsprechung des 4. Senats festhalten oder diese ebenfalls verwerfen würde. Mit Beschlüssen vom 26.6.2008 hatte der 13. Senat auf die Anfragen des 5a. Senats erklärt, dass er an der Rechtsauffassung des 4. Senats nicht festhält und eine Absenkung des Zugangsfaktors vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für zulässig hält.
Der 5a. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel bestätigte schließlich am 14.8.2008 die seit 2001 gültige Praxis der Rentenversicherungsträger, Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 Prozent zu kürzen, wenn die Renten vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden.
Auch Hinterbliebene müssen diese Abschläge hinnehmen, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag stirbt (Aktenzeichen B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R).
Nachdem auch Altersrentner hohe Rentenabschläge bis zu 18 Prozent hinzunehmen hätten, wenn sie vorzeitig in Rente gehen, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Erwerbsminderungsrenten und daraus resultierende Hinterbliebenenrenten einer Kürzung unterworfen würden. Das Problem der "fehlenden Freiwilligkeit" bei einer Erwerbsminderung oder dem Tod des Ehepartners ließen die Richter nicht gelten. Unter anderem hieß es, das Minus sei auf 10,8 Prozent maximal begrenzt und daher könne von Willkür keine Rede sein.
Mit dem höchstrichterlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 wurde entschieden, dass Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß sind.
Schlagworte Urteil | Abschläge | Erwerbsminderung | Erbwerbsminderungsrente | Rente | Bundessozialgericht | Bundesverfassungsgericht
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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