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Geht ein Haushaltsgerät kaputt, haben Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss durch das Sozialamt, um ein neues zu kaufen. Dies hat der achte Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (Aktenzeichen: B 8 SO 1/21 R).
Die alte Waschmaschine funktionierte nicht mehr. Darum stellte eine Sozialhilfeempfängerin einen Antrag auf Zuschuss in Höhe von 99,90 Euro, um ein neues Gerät für 299 Euro zu kaufen. Für den Restbetrag wollte sie vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine nutzen. Die Behörde lehnte ab. Noch während das Berufungsverfahren gegen die Ablehnung lief, kaufte die Klägerin die Waschmaschine. Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das BSG hat diese Entscheidungen nun bestätigt. Die Gewährung eines Zuschusses für den Kauf von Haushaltsgeräten ist gesetzlich ausschließlich bei einer Erstausstattung vorgesehen. Wird ein Ersatzgerät gebraucht, muss das Geld dafür aus dem Regelsatz angespart werden. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sieht der BSG darin nicht.
Sollte der Regelsatz dafür nicht ausreichen, könne ein Darlehen aufgenommen werden. Denn schließlich, so das Gericht, seien die durchschnittlichen Ausgaben für Waschmaschinen bei der Berechnung des Regelbedarfs berücksichtigt worden.
Die Darlehensregelung im SGB XII enthalte Auslegungsspielräume für Härtefälle. Dies stelle sicher, dass ein Darlehen nach dem individuellen Bedarf zur Existenzsicherung gewährt wird. Die Rückzahlung und ihre Höhe werden in das Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung sei zudem auf fünf Prozent der Regelbedarfsstufe 1 – derzeit 22 Euro 45 Cent – gedeckelt.
Jörg Ciszewski
Schlagworte Urteil | Sozialhilfe | Waschmaschine | Zuschuss | Haushaltsgerät | Regelsatz | Bundessozialgericht
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