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Der VdK hat in einem Musterstreitverfahren (Aktenzeichen B 3 P 6/20 R) einen Erfolg vor dem Bundessozialgericht (BSG) erzielt. Mit seiner Klage erreichte der VdK, dass das BSG eine Gesetzeslücke bei der Überleitung von der Pflegestufe zum Pflegegrad schloss.
Der VdK hatte für ein 92-jähriges Mitglied geklagt, dessen Antrag auf Pflegegeld 2016 abgelehnt worden war, weil keine Pflegestufe vorlag. Im Dezember 2017 erfolgte schließlich die nachträgliche Einstufung in die Pflegestufe 1.
Weil in der Zwischenzeit am 1. Januar 2017 die Überleitungsregelung von Pflegestufen in Pflegegrade in Kraft getreten war, sollte die Seniorin einen neuen Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Nach Auffassung des VdK wollte der Gesetzgeber durch die Einführung des Überleitungsrechts aber gerade vermeiden, dass Betroffene Neuanträge stellen müssen, wenn sie bereits 2016 oder davor einen Antrag gestellt hatten, der noch nicht beschieden, aber über dessen Richtigkeit noch vor dem Sozialgericht gestritten wird.
Das Bundessozialgericht sah das auch so und schloss eine Regelungslücke des Gesetzgebers. Pflegeleistungen können demnach bei einer beim Übergang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff noch anhängigen Klage ohne erneuten Leistungsantrag zuerkannt werden – auch wenn die Pflegebedürftigkeit erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten ist. Somit kann ein nach altem Recht gestellter Antrag nach neuem Recht weiter gelten.
cis
Schlagworte Musterstreitverfahren | Bundessozialgericht | Pflegegeld | Pflegestufe | Pflegegrad | Überleitung | Pflegebedürftigkeitsbegriff
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