15. Juli 2021
SOZIALRECHT

Pflegeheime müssen taggenau abrechnen

BGH: Regelungen gelten auch für privatversicherte Bewohner

Ein Schild
© pixabay

Karlsruhe (jur). Pflegeheime müssen generell taggenau abrechnen, wenn Bewohner Pflegeleistungen erhalten. Dies gilt nicht nur für gesetzlich, sondern auch für Privatversicherte, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag, 15. Juli 2021, in Karlsruhe (Az.: III ZR 225/20). Eine Platz- oder Reservierungsgebühr ist danach unzulässig.

Im Streitfall hatte der Sohn für seine inzwischen verstorbene Mutter einen „Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ geschlossen. Er begann mit Wirkung zum 15. Februar 2016, die pflegebedürftige Frau zog aber erst zwei Wochen später ein. Für die Zwischenzeit sah der Vertrag eine „Platzgebühr“ in Höhe von 75 Prozent der regulären Pflegevergütung vor.

Das Heim stellte hierfür 1.128 Euro in Rechnung. Der Sohn hatte dies zunächst bezahlt, forderte das Geld später aber wieder zurück.

Der BGH gab ihm nun im Grundsatz recht. Das Landgericht Köln muss lediglich noch klären, ob das Geld tatsächlich dem Sohn oder insgesamt den Erben zusteht.

Die Karlsruher Richter hatten bereits entschieden, dass Pflegeheime taggenau abrechnen müssen, wenn Bewohner Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 4. Oktober 2018, Az.: III ZR 292/17). Nach dem neuen Urteil gilt dies für Privatversicherte entsprechend.

Zur Begründung verwies der BGH auf die Systematik der verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Das vom Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in Bezug genommene Sozialgesetzbuch XI regele die Leistungen für die private und die gesetzliche Pflegeversicherung gleichermaßen. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck dieser Regelungen, dann auch die Vorgaben für Pflegeverträge gleich zu handhaben. Mit diesen sei eine Platz- oder Reservierungsgebühr nicht vereinbar.

Zudem verwiesen die Karlsruher Richter auf die mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze. Dort sei bereits eine „Auslastungskalkulation“ berücksichtigt. Wären Reservierungsgebühren erlaubt, bestehe daher die „naheliegende Gefahr“, dass Heime für Leerstände letztlich doppelt kassieren.

juragentur

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Schlagworte Pflegeeinrichtung | Pflegeheim | Sozialgesetzbuch | Urteil

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