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Beim Abschluss eines Heimvertrages über eine „Kurzzeit- und Verhinderungspflege“ muss der Pflegebedürftige wissen, was finanziell genau auf ihn zukommt. Werden in dem Vertrag sowie in einem gesonderten Informationsschreiben die Pflege- und Betreuungskosten sowie die vom Bewohner selbst zu zahlenden Kosten einmal deutlich aufgeführt, ist dies ausreichend transparent, befand der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil die Vertragsklauseln gebilligt, die im Mustervertrag zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege der Deutschen Alten- und Behindertenhilfe enthalten sind.
Dem BGH lag folgender Fall vor: Ein Berliner hatte mit einem Pflege- und Gesundheitszentrum im September 2016 eine stationäre Kurzzeitpflege vereinbart. Der Heimbetreiber verwendete den vom Verband der Deutschen Alten- und Behindertenhilfe empfohlenen Formularvertrag zur „Kurzzeit- und Verhinderungspflege“. Der Verband vertritt über 1.600 Unternehmen der Alten- und Behindertenhilfe.
Im Mustervertrag hatte der Heimbetreiber darauf hingewiesen, dass die zu erbringenden Entgelte mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern ausgehandelt sind. Insgesamt fielen so bei dem Pflegebedürftigen täglich 97,49 Euro an, wovon 67,47 Euro die Pflegekasse übernahm. Die verbliebenen, im Vertrag aufgeschlüsselten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie für die gesondert aufgeführten Investitionsaufwendungen in Höhe von insgesamt täglich 30,02 Euro sollte der Mann aus eigener Tasche bezahlen.
Nachdem der Pflegebedürftige die Pflegedienstleistung vom 26. September bis zum 18. Oktober 2016 in Anspruch genommen hatte, wollte er die Zuzahlung nicht übernehmen. Insgesamt standen 690,46 Euro im Streit.
Er verwies auf eine weitere, seiner Ansicht nach unklare Vertragsklausel. Diese könne so verstanden werden, dass der Heimträger entweder das Gesamtheimentgelt gegenüber der Pflegekasse geltend mache oder nur ein Anspruch auf die Pflegekosten bestehe. Der Mustervertrag sei damit intransparent und damit unwirksam. Es fehle ein klarer Hinweis an richtiger Stelle, dass der Patient die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zahlen müsse, entschied auch das Landgericht Berlin.
Doch der BGH hielt den Mustervertrag für ausreichend transparent und wirksam. Erforderlich sei, dass der Vertragspartner erkennen kann, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz müssten die Entgelte und die hierfür erhaltenen Leistungen einzeln aufgeführt werden – wie Wohnraum, Pflegeleistungen, Verpflegung und Investitionskosten.
Hier seien diese im Mustervertrag auch „unschwer“ einzeln ausgewiesen worden. Zusätzlich habe der Pflegebedürftige ein Informationsschreiben über die zu zahlenden Entgelte erhalten. Dies genüge den Transparenzanforderungen (das jetzt veröffentlichte Urteil ist vom 7. Februar 2019, Az.: III ZR 38/18).
Unser Experte Jörg Ungerer, Leiter der Bundesrechtsabteilung des VdK, schätzt das Urteil für uns und unsere Leserinnen und Leser ein.
vdk.de: Was bedeutet dieses Urteil für Pflegebedürftige, die für eine gewisse Zeit in ein Heim ziehen?
Jörg Ungerer: Wer eine Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem Pflegeheim wahrnimmt, muss sich an den Kosten dafür beteiligen. In diesem Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, sein Eigenanteil sei im Vertrag nicht transparent genug dargestellt worden. Der BGH teilte diese Auffassung nicht. In dem Urteil führten die Richter aus, dass nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz die Entgelte und die hierfür erhaltenen Leistungen einzeln aufgeführt werden müssen, wie die Kosten für Wohnraum, Pflegeleistungen, Verpflegung und Investitionskosten. Dies sei hier der Fall gewesen, der Vertrag sei also korrekt.
vdk.de: Um keine finanziellen Überraschungen zu erleben: Worauf sollten Pflegebedürftige bei Vertragsabschluss achten?
Jörg Ungerer: Um nicht von der Höhe der Kosten böse überrascht zu werden, sollte man den hierfür zu errichtenden Eigenanteil sorgfältig prüfen.
vdk.de: Ist es sinnvoll, sich vor dem Abschließen eines Vertrages beraten zu lassen?
Jörg Ungerer: Ja. Vor dem Hintergrund dieses Gerichtsurteils ist es ratsam, einen Vertragsentwurf von einer Rechtsberatungsstelle des VdK prüfen zu lassen.
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©Juragentur / ime
Schlagworte Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege | Heimvertrag | Bundesgerichtshof
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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