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Eine bessere Bildungsförderung von Kindern aus Familien, die Hartz IV beziehen, verspricht ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Die Sozialrichter verhandelten den Fall eines 2002 geborenen Jungen, der mit seiner arbeitslosen Mutter im Kreis Segeberg in Schleswig-Holstein lebt. Im Herbst 2011, zu Beginn des dritten Schuljahres, wurde bei dem Kind eine Lese-Rechtschreib-Schwäche diagnostiziert. Wie der Arzt, so hielt auch die Schule eine Lernförderung des Jungen und späteren Klägers für notwendig. Die Mutter schickte ihn daraufhin zu einem Förderkurs in der örtlichen Volkshochschule mit 90 Unterrichtsminuten pro Woche.
Die Kosten hierfür von 56 bis 89 Euro pro Monat sollte sie nach Ansicht des Jobcenters aber selbst zahlen. Die Jobcenter müssten nur für eine vorübergehende Hilfe aufkommen, insbesondere, wenn die Versetzung gefährdet sei. Wegen des Notenschutzes für anerkannte Legastheniker sei dies aber nicht der Fall.
Doch darauf kommt es nicht an, betonte nun das BSG. Das Bundesverfassungsgericht habe 2010 mehr Unterstützung für Kinder in Hartz-IV-Familien gefordert (Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09 und weitere). Neben weiteren Leistungen habe der Gesetzgeber danach auch die Lernförderung extra in das Sozialgesetzbuch eingefügt.
Die Lernförderung umfasse daher „mehr als nur Nachhilfe und nicht nur kurzzeitige Maßnahmen“, urteilte das BSG. Lernziel sei bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche nicht nur die Versetzung, „sondern die Kulturtechniken Lesen und Schreiben“.
Im Streitfall soll aber das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in Schleswig noch klären, welche Hilfen nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen für den Jungen notwendig und sinnvoll waren. Bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche, die in ihrem Ausmaß einer Behinderung gleichkommt oder deren Folgen zu einer Behinderung führen, komme auch eine Zuständigkeit der Sozialhilfe in Betracht (Urteil vom 25. April 2018, Az.: B 4 AS 19/17 R).
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Schlagworte Kinder | Bildung | Hartz IV | Förderung | Behinderung
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