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Haben Arbeitnehmer erfolglos zur Rettung ihres Arbeitsplatzes unter Vorbehalt auf Lohn verzichtet, muss eine noch vor Arbeitsende erfolgte Lohnnachzahlung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.
Das vom BSG entschiedene Urteil greift zumindest dann, wenn die Lohnnachzahlung für den Fall einer späteren Betriebsstilllegung etwa in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde (AZ: B 11 AL 16/16 R). Auch ausgezahlte Guthaben aus Arbeitszeitkonten können sich dem 11. BSG-Senat zufolge erhöhend auf das Arbeitslosengeld I auswirken.
Geklagt hatte eine Frau aus dem Raum Halle, die bis zum 30. Juni 2012 in einem Unternehmen aus der Callcenter-Branche beschäftigt war. Das Unternehmen geriet jedoch in finanziell schwieriges Fahrwasser. Um die Firma und damit die Arbeitsplätze zu retten, wurde mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, nach der die Beschäftigten ab 2010 bis 31. Dezember 2013 auf Lohn verzichten sollten. Sollte dennoch der Betrieb stillgelegt werden, sollten die Arbeitnehmer den Lohn, auf den sie verzichtet hatten, zumindest teilweise wieder nachgezahlt bekommen.
Die Klägerin erhielt so monatlich 1.240 Euro brutto weniger Lohn. Die Sanierungsbemühungen konnten das Unternehmen jedoch nicht retten. Mitte 2012 wurde der Betrieb stillgelegt. Die Klägerin wurde für einen Monat arbeitslos, erhielt zuvor aber noch eine Lohnnachzahlung von rund 10.000 Euro brutto.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) berücksichtigte die Lohnnachzahlung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mit. Diese sei wegen des Endes der Beschäftigung erfolgt und daher mit einer Abfindung vergleichbar. Solche Gelder dürften nach dem Gesetz beim Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt werden.
Dem folgte das BSG jedoch nicht. Die Lohnnachzahlung sei wirksam vereinbart worden. Das Arbeitsentgelt sei nicht wegen der Beendigung der Beschäftigung, sondern wegen der Erfolglosigkeit des vereinbarten Lohnverzichts nachgezahlt worden. Damit müsse die Nachzahlung sich auch erhöhend auf das Arbeitslosengeld auswirken. Entscheidend sei der in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit insgesamt abgerechnete Lohn.
Selbst ausgezahlte Guthaben aus Arbeitszeitkonten müssten daher erhöhend beim Arbeitslosengeld berücksichtigt werden, so das BSG. Im Fall der Klägerin waren dies jedoch nur 75 Euro.
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juragentur/ime
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