Kategorie Urteil Sozialrecht

Rente ab 63: Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn zählt nur bei Insolvenz

Das Bundessozialgericht in Kassel hat entscheiden, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht für den Rentenanspruch zählen. Es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Unternehmensinsolvenz oder einer Geschäftsaufgabe.

sitzende Figuren auf einem Rechenschieber mit Aufschrift 63 und Schriftzug Rente
© IMAGO / Ralph Peters

Das Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) in Kassel hat die geltende Rechtslage bei der abschlagfreien Rente ab 63 bestätigt. Danach zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit in den beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht zu den Beitragsjahren. Man erwirbt in dieser Zeit also keine Rentenansprüche – es sei denn, die Arbeitslosigkeit hat ihre Ursachen in der Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers (Urteil vom 17. August 2017, Az.: B 5 R 8/16 R und Az: B 5 R 16/16 R). Diese Rechtslage verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, das BSGkurz fürBundessozialgericht sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Rente mit 63: Wie zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn?

Die bisherige und nun vom BSGkurz fürBundessozialgericht bestätigte Rechtslage sieht vor:

Mit der Rente ab dem 63. Lebensjahr können diejenigen Versicherten abschlagsfrei aus dem Berufsleben ausscheiden, die mindestens 63 Jahre alt sind und 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Zu den 45 Beitragsjahren zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit bei, wenn jemand Arbeitslosengeld I erhalten hat, da die Bundesagentur für Arbeit auch Rentenbeiträge zahlt. In die Beitragsjahre fließen aber nicht Zeiten, in denen jemand Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat.

Auch nicht berücksichtig werden bei den Beitragszeiten die letzten beiden Jahre der Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn. Diese zwei Jahre fließen nur in die Beitragsjahre, wenn die Arbeitslosigkeit Folge einer Unternehmensinsolvenz oder einer Geschäftsaufgabe war.

Abschlagsfreie Rente mit 63: Für Beitragsjahre zählt tatsächliche Insolvenz des Unternehmens

Im ersten vom BSGkurz fürBundessozialgericht entschiedenen Fall ging es um einen Versicherten aus Niedersachsen, der im Alter von 62 Jahren die Kündigung erhielt. Der Arbeitgeber hatte diese mit einer drohenden Insolvenz begründet. Nur zwei Monate nach der Kündigung ging das Unternehmen auch tatsächlich Pleite. Der Mann meldete sich arbeitslos und wollte nach Inkrafttreten der neuen Altersrente für besonders langjährige Versicherte mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen.

Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag ab. Der Versicherte habe die 45 Beitragsjahre nicht erreicht. Die Arbeitslosigkeitszeit kurz vor Rentenbeginn könne nicht berücksichtigt werden. Er sei bereits vor Stellung des Insolvenzantrags gekündigt worden, so die Begründung. Damit fehlten ihm für die abschlagfreie Rente noch sieben Beitragsmonate.

Ohne Erfolg verwies der Kläger darauf, dass doch die Insolvenz gedroht habe und diese kurze Zeit später auch tatsächlich eingetreten war.

Auch im zweiten Fall wurde dem Kläger die abschlagfreie Rente ab 63 verwehrt, da Zeiten der Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt wurden. Hier hatte der Kläger, ein früherer Autoverkäufer der Daimler AGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz, mit seinem Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und war damit arbeitslos geworden.

Rentenanspruch und Kündigung wegen gesundheitlicher Probleme

Solch ein Grund der Arbeitslosigkeit müsse ebenfalls ausreichen, um bei den 45 Beitragsjahren berücksichtigt zu werden, so der Kläger. Er habe ja nicht freiwillig, sondern aus gesundheitlichen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet. Dass nur Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Insolvenz oder Geschäftsaufgabe, nicht aber vergleichbare Gründe berücksichtigt werden, sei willkürlich und stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes dar. Der Gesetzgeber dürfe nicht Gleiches ungleich behandeln, betonte der Kläger.

Vor dem BSGkurz fürBundessozialgericht hatten jedoch beide Klagen keinen Erfolg. Der zweite Kläger Der Kläger kündigte an, voraussichtlich gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen.