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Welche Leistungen zahlen gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten? Diese Frage sorgt zwischen Versicherten und Krankenkassen oft für Streit. Nun hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass professionelle Reinigung der Zähne nicht zu den Leistungen der Krankenkassen gehört. Auch behinderte Menschen, die sich nicht selbst die Zähne putzen können, haben keinen Anspruch.
Zu den Leistungen der Krankenkassen gehört die professionelle Zahnreinigung durch einen Zahnarzt nicht. Das gilt auch dann, wenn sich ein behinderter Mensch nicht selbst die Zähne putzen kann. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 11. Juli 2017 geurteilt (Az.: B 1 KR 30/16 R).
Der Fall: Der aus dem Raum Hannover stammende und 1975 geborene Kläger konnte wegen seiner Behinderung nicht selber die Zähne putzen. Der Mann ist wegen einer Wirbelsäulenversteifung und geistigen Behinderung in der Pflegestufe III eingestuft. Seine Mutter durfte bei ihm die regelmäßige Mundhygiene nicht vornehmen.
Auf eigene Kosten ließ sich der Behinderte einmal wöchentlich bei seiner Zahnärztin insgesamt zehnmal die Zähne reinigen. Den Antrag auf Kostenübernahme lehnte seine Krankenkasse, die DAK-Gesundheit, ab. Das Sozialgericht Hannover verurteilte die Krankenkasse jedoch, dem Kläger 150 Euro zu erstatten. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung.
Doch das BSG gab nun der Krankenkasse Recht. Die Zahnreinigung sei eine „im Kern nicht spezifisch medizinische, sondern allgemein sinnvolle Vorgehensweise zur Verhütung von Zahnerkrankungen“, die der Versicherte grundsätzlich in Eigenverantwortung erbringen muss. Gegebenenfalls decke aber die Pflegeversicherung den Bedarf Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderungen, so die Kasseler Richter.
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Juragentur/ime
Schlagworte Behinderte | gesetzliche Krankenkassen | zahnreinigung | Gesundheitsleistungen
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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