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In einem Behindertenwohnheim die Außentür zu verschließen, um die Bewohner am Weglaufen zu hindern, ist eine freiheitsentziehende Unterbringung, die ein Gericht genehmigen muss. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen in Behindertenwohnheimen legitim? Mit dieser Frage befasst hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem seiner aktuellen Beschlüsse (Beschluss veröffentlicht am 20. Juni 2017, Az.: XII ZB 577/16).
Konkret ging es um eine schwer geistig behinderte Rollstuhlfahrerin, die am sogenannten Coffin-Lowry-Syndrom erkrankt ist. Sie leidet außerdem an einer Epilepsie, sprachlich äußern kann sich die Frau nur schwer. Seit Juni 1999 ist die Frau in einer speziellen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen untergebracht.
Weil die Frau behindert ist, bestimmte ein Gericht ihre Schwester zur gesetzlichen Betreuerin. Diese beantragte im August 2015 beim Amtsgericht Eckernförde, die geschlossene Unterbringung der Frau im Behindertenwohnheim zu verlängern. Um die Rechte der Frau in dem Verfahren zu gewährleisten, bestellte das Gericht einen Verfahrenspfleger.
Der Verfahrenspfleger hielt die freiheitsentziehende Maßnahme der geschlossenen Unterbringung für rechtswidrig. Die gerichtliche Genehmigung der Maßnahme sei nur bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der behinderten Bewohner der Einrichtung zulässig. Hier habe die Frau bisher aber keinerlei Versuch unternommen, das Behindertenheim allein zu verlassen. Gutachter widersprachen dem aber.
Nach einem vergeblichen Versuch, ein Gespräch mit der Frau zu führen, genehmigte das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung in der Einrichtung für zwei Jahre. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht zurück.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 24. Mai 2017 ab.
Die für die Frau im Behindertenwohnheim verschlossene Außentür sei zwar eine Freiheitsentziehung, so dass ein Gericht die geschlossene Unterbringung genehmigen müsse. Dies hätten die Vorinstanzen zu Recht angeordnet. Für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung sei keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr des Betreuten erforderlich. Konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens reichten aus.
Dies sei hier der Fall. Gutachter hätten bestätigt, dass die geistig behinderte Frau eine offene Behinderteneinrichtung spontan selbst verlassen und sich damit im Straßenverkehr gefährden könne. Die Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme sei nötig, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwenden.
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Juragentur/ime
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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