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Die VdK-Bundesrechtsabteilung hat jetzt für ein arbeitsloses VdK-Mitglied vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einen Erfolg erstritten.
Das Bundessozialgericht urteilte, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Zeiten des Krankentagegeld-Bezuges sofort nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitslosengeld-I-Anspruch anrechnen muss.
Der Kläger, der Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung beziehe, müsse hier mit gesetzlich Versicherten gleichgestellt werden. Denn gesetzlich Versicherte erhielten unmittelbar nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld. Eine Leistungslücke wie bei privat Krankenversicherten könne hier nicht entstehen, so die Richter des 11. BSG-Senats (Aktenzeichen: B 11 AL 4/16 R).
Ähnlich urteilte das Bundessozialgericht in einem anderen Fall. Danach besteht nach Ende einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente grundsätzlich sofort ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dafür muss die Rentenzahlung nicht zwingend innerhalb eines Monats an einen vorhergehenden Arbeitslosengeldbezug oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anschließen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 23. Februar 2017 (Aktenzeichen: B 11 AL 3/16 R).
jur/sko
Schlagworte Urteil | Bundessozialgericht | Krankentagegeld | Anspruch | private Krankenversicherung | Leistungslücke | Erwerbsunfähigkeitsrente | ALG 1 | Arbeitslosengeld
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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