20. Dezember 2016
SOZIALRECHT

Keine geringere MdE durch technischen Fortschritt bei Prothesen

Bundessozialgericht hält an bisherigen MdE-Tabellen fest

Technischer Fortschritt bei den medizinischen Hilfsmitteln führt bislang nicht zur Verringerung einer Unfallrente. Das hat am Dienstag, 20. Dezember 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall einer mikroprozessorgesteuerten Beinprothese entschieden (Aktenzeichen: B 2 U 11/15 R). Die bislang zur Berechnung der Erwerbsminderung herangezogenen entsprechenden Tabellen können danach weiter verwendet werden.

Im entschiedenen Fall geht es um einen heute 35-jährigen Mann aus Mecklenburg-Vorpommern. Als Schüler hatte er 1998 einen Unfall erlitten, der zur Amputation seines linken Beines im Bereich des Oberschenkels führte. Er wurde von dem Unfallversicherungsträger mit einer Prothese versorgt. Zudem bewilligte die Unfallkasse eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 Prozent.

Von der Unfallkasse Brandenburg erhielt er zudem eine Beinprothese bewilligt. Auf seinen Antrag hin erhielt der Mann 2006 eine moderne mikroprozessorgesteuerte Oberschenkelprothese, ein sogenanntes C-Leg.

Die Unfallkasse hob deswegen die bisherige Rentenbewilligung auf. Durch die Versorgung mit der C Leg-Prothese sei eine deutliche Leistungsverbesserung eingetreten. Geh- und Standfähigkeit hätten sich erheblich verbessert. Der Mann könne nicht nur seine Arbeit besser nachgehen, auch das Treppen steigen falle nun viel leichter. Die C-Leg-Prothese habe zu einer „wesentlichen Änderung der Verhältnisse“ geführt, die zu einer Rentenanpassung berechtige. Angemessen sei nun eine Rente nach einer MdE von 60 Prozent.

Wie nun das BSG entschied, durfte die Unfallkasse die Verletztenrente nicht entsprechend verringern. Die Prothese bewirke nach den Feststellungen des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern danach keine entscheidende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Die moderne Beinprothese durfte daher nicht zu einer geringeren MdE geführt.

Die MdE sei auch hier von Sachverständigen nach den üblich herangezogenen MdE-Tabellen geschätzt worden. Diese differenzierten zwar danach, ob der Verletzte eine Prothese erhalten hat, nicht aber nach deren Qualität. Dies sei „nicht zu beanstanden“. Zwar gebe es hierüber eine Diskussion in der medizinischen Literatur. Die aktuellen Tabellenwerte könnten deswegen aber noch nicht als „wissenschaftlich unhaltbar“ gelten und seien daher von den Gerichten auch nicht zu korrigieren.

juragentur

Schlagworte MdE | Minderung der Erwerbsfähigkeit | Behinderung | Prothese | Urteil | Bundessozialgericht | BSG | Verletztenrente | Rente

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