13. Oktober 2016
SOZIALRECHT

Urteil: Eigenheim von Hartz-IV-Beziehern nach Auszug der Kinder zu groß

Bundessozialgericht: Jobcenter kann bei ungemessener Größe Verkauf verlangen

Ziehen die Kinder aus dem elterlichen Eigenheim aus, müssen sich mitunter auch die im Hartz-IV-Bezug stehenden Eltern eine neue Bleibe suchen. Denn ist mit dem Auszug der Kinder das Haus nun unangemessen groß geworden, kann das Jobcenter letztlich den Verkauf der Immobilie verlangen, urteilte am Mittwoch, 12. Oktober 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Aktenzeichen: B 4 AS 4/16 R). Bis zum Verkauf haben Hartz-IV-Bezieher dann nur noch Anspruch auf Arbeitslosengeld II auf Darlehensbasis.

Damit scheiterte ein im Hartz-IV-Bezug stehendes Ehepaar aus dem Landkreis Aurich vor Gericht. Das Paar hatte sich den Traum eines Eigenheims erfüllt. Das Haus mit einer Wohnfläche von knapp 144 Quadratmetern wurde vorwiegend in Eigenleistung gebaut. Dort fanden auch ihre vier Kinder Platz.

Als jedoch drei Kinder ausgezogen waren, stellte der Landkreis Aurich fest, dass das Eigenheim für drei Personen nun unangemessen groß sei. Das selbst bewohnte Haus sei damit nicht mehr als Schonvermögen, sondern als zu verwertendes Vermögen anzusehen. Das Haus habe einen Verkehrswert von 132.000 Euro, so die Behörde. Es müsse zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Bis zu einem möglichen Verkauf könne das Paar Hartz-IV-Leistungen nur noch auf Darlehensbasis und nicht mehr als Zuschuss erhalten.

Die Hartz-IV-Bezieher hielten dieses Vorgehen für rechtswidrig. Das selbst bewohnte Eigenheim sei beim Einzug mitsamt den vier Kindern von der Größe her angemessen gewesen. Dies müsse nun auch nach dem Auszug der Kinder noch gelten.

Dem widersprach jedoch der 4. BSG-Senat. Entscheidend seien nach dem Gesetz die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Streitzeitraum. Dass das Haus vorher angemessen war, spiele keine Rolle mehr.

Ob selbst bewohntes Wohneigentum angemessen ist, hänge nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz von der Gesamtwohnfläche ab, so das BSG. Dieses sehe für einen Vier-Personen-Haushalt eine angemessene Wohnfläche von 130 Quadratmetern vor. Die Wohnflächengrenze sei bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 Quadratmeter pro Person zu verringern.

Im konkreten Fall wäre bei den Klägern und dem noch verbliebenen Kind eine Wohnfläche von bis zu 110 Quadratmeter angemessen. Hier sei die Wohnfläche aber deutlich größer, so dass das Haus nicht mehr zum Schonvermögen zähle. Das Jobcenter könne daher verlangen, dass das Haus für den eigenen Lebensunterhalt verkauft wird. Bis dahin müsse die Behörde Hartz-IV-Leistungen lediglich auf Darlehensbasis leisten.

Der Verkauf der Immobilie sei weder offensichtlich unwirtschaftlich, noch stehe dem ein Härtefall entgegen. Auch sonst lägen keine besonderen Umstände vor, weshalb die Kläger doch noch Hartz-IV-Leistungen als Zuschuss beanspruchen könnten, urteilten die Kasseler Richter.

Nach Angaben des Landkreises kann die gesetzliche Wohnflächengrenze ausnahmsweise leicht überschritten werden, beispielsweise wenn der Hilfebedürftige auf einen Rollstuhl angewiesen ist und daher mehr Platz benötigt.

juragentur

Schlagworte Hartz IV | Arbeitslosengeld 2 | Eigenheim | Immobilie | Vermögen | Urteil | Bundessozialgericht | Kinder | Wohneigentum

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