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Kurz vor der Rente müssen Jobcenter gegebenenfalls auch die Tilgungsraten Arbeitsloser für ein Eigenheim bezahlen. Nach einem am 3. Dezember verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel kann neben der Höhe der Restschuld und der Höhe der Raten auch die absehbare Überbrückungsdauer eine wichtige Rolle für die Kostenübernahme spielen (Aktenzeichen: B 4 AS 49/14 R).
Konkret gab das BSG einem Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis recht. Für umgerechnet 148.275 Euro hatte er bereits 1984 ein kleines Haus mit 78 Quadratmetern Wohnfläche gekauft. Als der damals 60-Jährige Anfang 2011 arbeitslos wurde, beantragte er beim Jobcenter auch eine Kostenübernahme für die Kreditraten. Andernfalls könne er das Haus nicht halten.
Konkret musste er 2011 an seine Bank und eine Bausparkasse zusammen 331 Euro pro Monat bezahlen, davon 219 Euro für die Tilgung und 112 Euro Zinsen. Das Jobcenter bewilligte 89 Euro pro Monat als Zuschuss nur für die Zinsen. Die Tilgungsraten zahlte das Jobcenter lediglich als Darlehen.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt verurteilte das Jobcenter, auch die Tilgungsraten als Zuschuss zu übernehmen; denn die Kosten hielten sich insgesamt in dem als angemessen geltenden Rahmen (Urteil vom 29. Oktober 2014, Aktenzeichen: L 6 AS 422/12).
Dies hat das BSG nun bestätigt. Dabei verwiesen die Kasseler Richter auch auf die „Nähe zum Altersrentenbezug“. Der Arbeitslose habe dann wieder höhere Einkünfte, um seine Wohnung aus eigener Kraft abzubezahlen.
Damit ergänzte das BSG seine bisherige Rechtsprechung. Danach müssen die Jobcenter Tilgungsraten für ein Eigenheim in der Regel zwar nicht finanzieren, weil die Hartz-IV-Leistungen der Existenzsicherung und nicht der Vermögensbildung dienen. Eine Ausnahme besteht danach aber dann, wenn das Eigenheim bereits weitgehend abgezahlt ist (so etwa Urteil vom 16. Februar 2012, Azktenzeichen: B 4 AS 14/11 R).
Hintergrund ist, dass für ein Darlehen mit gleichbleibenden Raten die Raten zu Beginn einen hohen Zins- und nur einen geringen Tilgungsanteil haben. Dies kehrt sich im Laufe der Jahre aber um. Würden die Jobcenter in angemessener Höhe stur nur die Zinsen bezahlen, würden ältere Arbeitslose, die ihre Wohnung schon fast abbezahlt haben, unzulässig benachteiligt, so das BSG zur Begründung.
Nach dem neuen Urteil kommt es nun nicht nur auf die schon vor der Arbeitslosigkeit geleistete Tilgung an, sondern auch auf ein absehbares Ende der Arbeitslosigkeit – hier durch die Rente – und die Möglichkeit, dann die Raten aus eigener Kraft weiter bezahlen zu können.
juragentur
Schlagworte Jobcenter | Eigenheim | Bundessozialgericht | BSG | Urteil | Altersrente | Tilgungsraten | Darlehen | arbeitslos | Arbeitslosigkeit
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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