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Sozialversicherungsbeiträge werden von der Agentur für Arbeit übernommen – Erleichterungen bei Nebentätigkeiten
Durch die Corona-Krise ist die Arbeitslosenzahl im Mai in Deutschland auf mehr als 2,8 Millionen gestiegen. Ein noch stärkerer Anstieg konnte durch Kurzarbeit verhindert werden. Dank neuer Gesetze gibt es für die Betroffenen besseren Schutz und Hinzuverdienstmöglichkeiten.
Der Wirtschaftseinbruch in Folge der massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens traf zahlreiche Branchen wie Reiseunternehmen, Hotels, Gastronomie, Einzelhandel und auch große Teile des produzierendes Gewerbes. Bereits im März waren laut Hochrechnung der Bundesagentur für Arbeit mehr als zwei Millionen Beschäftigte in Kurzarbeit – ein Negativrekord in der Geschichte der Bundesrepublik. Für die Monate März und April zusammengerechnet zeigten die Betriebe für mehr als zehn Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kurzarbeit an.
Zum Schutz der vielen betroffenen Beschäftigten hat der Bundestag ein Gesetz zur befristeten und krisenbedingten Verbesserung für das Kurzarbeitergeld verabschiedet, die rückwirkend ab 1. März und bis 31. Dezember diesen Jahres gelten. Dieses sieht folgende Erleichterungen vor:
Ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst, richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen. Bei der „Kurzarbeit null“ beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt.
Bei der Höhe der Auszahlung hat sich nichts geändert: Es beträgt analog zum Arbeitslosengeld I 60 Prozent des Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt steigt der Betrag auf 67 Prozent. Für die Berechnung werden Bruttolöhne bis zu einer maximalen Höhe von 6900 Euro (West) und 6450 Euro (Ost) berücksichtigt.
Die Regelungen bei Nebenbeschäftigten sind zugunsten der Beschäftigten verändert worden, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert. Vom 1. April bis 31. Dezember 2020 werden Verdienste aus Nebentätigkeiten in systemrelevanten Berufen und Branchen (zum Beispiel Landwirtschaft, Handel, Sicherheit, Transport oder im Gesundheitswesen), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden, bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Seit 1. Mai gilt diese Regelung für alle Berufe und Branchen. Bei geringfügiger Beschäftigung, den sogenannten 450-Euro-Jobs, erfolgt keine Anrechnung, auch über die Höhe des Sollentgelts hinaus.
Die Bundesagentur für Arbeit gibt Infos auf der Webseite www.arbeitsagentur.de/m/corona-
kurzarbeit
Sebastian Heise
Schlagworte Kurzarbeit
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