8. Februar 2021
SOZIALE GERECHTIGKEIT

„Das bisschen Haushalt“ ganz legal

Haushaltshilfen müssen angemeldet werden – Minijobzentralen bieten vereinfachtes Verfahren an

Das Bild zeigt Hände in Putzhandschuhen
© Unsplash

Mehr als zweieinhalb Millionen Haushalte in Deutschland beschäftigen eine Haushaltshilfe. Nur etwa jede Zehnte ist sozialversichert. Dabei ist es nicht schwer, die Helferin oder den Helfer anzumelden. Elke Wieczorek, Präsidentin des DHB – Netzwerk Haushalt, der Interessenvertretung der Haushaltsführenden, erklärt, worauf man dabei achten sollte.

Egal, ob jemand für Geld putzt, sich um die Wäsche kümmert, die Kinder betreut oder einkaufen geht: Wer dabei nicht angemeldet ist, arbeitet „schwarz“. Wird das entdeckt, kann das für den Auftraggeber ein Bußgeld bis zu 5000 Euro nach sich ziehen. Auch der Beschäftigte hat Nachteile: Er ist weder kranken-, renten- noch unfallversichert. Fällt er etwa beim Fensterputzen von der Leiter, hat er keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. „Die meisten Unfälle passieren im Haushalt. Ich würde dieses Risiko nicht eingehen“, sagt Wieczorek. Im Fall eines Diebstahls wird der Auftraggeber zudem große Probleme haben, diesen zur Anzeige zu bringen.

Eine Haushaltshilfe anzumelden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass ihre Dienste teurer werden. „Das Einstiegsgehalt beträgt laut Tarifvertrag um die elf Euro pro Stunde, das bezahlt man auch für Schwarzarbeit“, erklärt Wieczorek. Eine geschulte Kraft komme auf über zwölf Euro, eine Hauswirtschafterin auf etwa 13 Euro. Hinzu kommen die Sozialabgaben. Im Gegenzug kann die Haushaltshilfe steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanz­amt erkennt 20 Prozent der Kosten pro Jahr an, maximal 510 Euro.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe legal zu beschäftigen. Ein hauswirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen schickt, ähnlich wie ein Handwerksunternehmen, einen Mitarbeiter und stellt die Leistungen anschließend in Rechnung. Eine andere Möglichkeit ist, eine Haushaltskraft zu beauftragen, die sich selbstständig gemacht hat und sozialversichert ist. Auch sie stellt eine Rechnung. Vergleichsweise aufwendig ist es, jemanden einzustellen, da man sich um die Lohnabrechnung selbst kümmern muss.

Am häufigsten ist die Anmeldung der Dienstleistung als Minijob. Die Beschäftigten haben Recht auf Mutterschutz, Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. „Wer einen Minijobber anmeldet, sollte sich schriftlich bestätigen lassen, dass mit sämtlichen Nebenverdiensten 450 Euro nicht überschritten werden“, rät Wieczorek. Den Lohn solle man keinesfalls in bar zahlen, sondern überweisen, da sich die Ausgaben sonst steuerlich nicht absetzen lassen.

Die Anmeldung ist einfach: Man füllt einen sogenannten „Haushaltsscheck“ aus und schickt ihn per E-Mail oder Brief an die Minijobzentrale. Zu den Angaben auf dem Erfassungsbogen gehört das Monatsgehalt sowie die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Die Minijobzentrale veranlasst alles weitere: die Anmeldung beim ­Finanzamt sowie bei der Unfall- und Sozialversicherung.

Annette Liebmann

Schlagworte Haushaltshilfe | Minjob

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