Kategorie Tipp Soziale Gerechtigkeit Armut & Umverteilung

Die wichtigsten Regelungen beim Bürgergeld

Das Bürgergeld hat im Bereich der Grundsicherung die bisherigen sogenannten Hartz-IV-Leistungen abgelöst. Daraus ergeben sich seit Anfang 2023 viele Neuerungen für Leistungsempfängerinnen und -empfänger. Einige Regelungen gelten auch für die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbungsminderung. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

Symbolbild: Stempel mit der Aufschrift Bürgergeld und Spielfiguren auf Euro-Banknotenoten
© IMAGO / U. J. Alexander

Regelsätze

Die Regelsätze des neuen Bürgergelds sind seit Anfang 2023 für alle Empfängerinnen und Empfänger in der Grundsicherung angepasst: Alleinstehende erhalten 502 Euro pro Monat. Bei Paaren erhalten beide je 451 Euro pro Monat. Diese neuen Regelsätze gelten sowohl im Bürgergeld als auch für alle in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Keine Zwangsverrentung

Bis Ende 2026 fällt die sogenannte Zwangsverrentung für ältere Menschen weg. Bisher konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosenhilfe II über 63 Jahre dazu verpflichtet werden, in die vorgezogene Altersrente zu gehen – und mussten deshalb hohe Abschläge in der Rente in Kauf nehmen. Der Sozialverband VdK begrüßt diese Neuregelung, die eine Ungerechtigkeit beendet.

Schonvermögen

Die Vermögensprüfung wurde für Neuanträge auf Bürgergeld für das erste Jahr ausgesetzt. In dieser Zeit wird Vermögen von bis zu 40.000 Euro nicht geprüft. Bei Neuantragstellende im Bürgergeld wurde ein Jahr Karenzzeit bei den Wohnkosten eingeführt. Das heißt, dass das selbst genutzte Wohneigentum für ein Jahr nicht angetastet wird.

Des Weiteren wurde ein Schonvermögen von 15.000 Euro pro Person beim Bürgergeld eingeführt. In der Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 10.000 Euro pro Person, bisher waren hier nur 5.000 Euro Vermögen erlaubt.

Wohnkosten

Für das erste Jahr nach Antragstellung werden die tatsächlichen Wohn- beziehungsweise Mietkosten übernommen. Heizkosten werden sie in angemessener Höhe übernommen. Für den Fall, dass der Lebenspartner während des Leistungsbezugs sterben sollte, gilt ebenfalls ein Jahr Karenzzeit bei den Wohnkosten: In dieser Zeit werden die Wohnkosten noch in der bisherigen Höhe übernommen und erst nach einem Jahr neu berechnet. Diese neue Regelung gilt sowohl im Bürgergeld als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Auto

In der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung gab es eine wichtige Änderung: Ein angemessenes Auto gilt als geschütztes Vermögen und muss nicht verkauft werden.