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Die Expertenkommission Gas und Wärme hat Vorschläge erarbeitet, wie die aktuelle Energiekrise bewältigt werden kann. Auf Basis des Berichts der Kommission haben Bund und Länder am 2.11. einen Beschluss mit verschiedenen Maßnahmen zur Entlastung veröffentlicht. Der VdK fasst die wichtigsten Fragen zum Thema zusammen.
Hinweis: Diese Fragen & Antworten werden regelmäßig aktualisiert.
Die wichtigsten Elemente:
Das passiert automatisch, Sie müssen keinen Antrag stellen. Als Kunde bei einem Versorger, wie den Stadtwerken, zahlen Sie im Dezember keinen Abschlag für Gas- oder Fernwärme. Das übernimmt der Staat für Sie.
Sie erhalten dann im Dezember eine Information von Ihrem Wohnungsunternehmen oder Vermieter, dass die Entlastung in der nächsten Betriebskostenabrechnung berücksichtigt wird.
Bewohnerinnen und Bewohnern von Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung oder Fernwärme wird die Entlastung also erst über die Nebenkostenabrechnung für 2022 im Folgejahr 2023 erstattet.
Sollten Sie als Mieterin oder Mieter bereits in 2022 eine Erhöhung Ihrer Abschläge erhalten haben, werden Sie im Dezember einmalig um diese Erhöhung entlastet.
Die Gas- und Wärmepreisbremse soll laut einer aktuellen Beschlussvorlage der Bundesregierung zum 1. März 2023 kommen. Laut einem Gesetzentwurf sollen Kundinnen und Kunden aber rückwirkend in gleichem Umfang auch für die Monate Januar und Februar entlastet werden. Die Gaspreisbremse soll Ende April 2024 enden.
Für 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs zahlen Sie nur noch 12 Cent pro Kilowattstunde. Die Grundlage ist die Jahresverbrauchsprognose, die Ihrer Abschlagszahlung aus dem September 2022 zugrunde lag. Alles, was darüber hinausgeht, bezahlen Sie zum Marktpreis. Die Gaspreisbremse gilt bis 30. April 2024.
Übrigens: Wenn Sie weniger Energie verbrauchen, also wenn Ihre tatsächliche Verbrauchsmenge unter dem Vorjahresverbrauch liegt, müssen Sie die monatliche Entlastung durch die Gaspreisbremse trotzdem nicht zurückzahlen. So soll Sparen belohnt werden.
Für Fernwärmekunden soll eine Wärmepreisbremse kommen. Analog zum Gaspreis soll es hier einen Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme geben, wiederum für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs.
Nein, die Verwaltung und Umsetzung sowohl der Einmalzahlung im Dezember als auch die Gaspreisbremse ab Frühjahr 2023 laufen direkt über Ihren Gasversorger und Sie als Kunde werden automatisch berücksichtigt.
Ja, zum 1. Januar 2023 soll eine Strompreisbremse in Kraft treten. Als Verbraucher zahlen Sie für Strom maximal 40 Cent pro Kilowattstunde. Wie bei der Gaspreisbremse gilt das Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Auch hier wird der September 2022 für die Ermittlung zugrunde gelegt.
Die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse müssen in der Einkommensteuererklärung als geldwerter Vorteil angegeben werden – allerdings nur für Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Dies ist erst bei höheren und hohen Einkommen der Fall - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Einmalzahlung vom Dezember ist laut Beschluss der Bundesregierung nicht davon betroffen.
Besitzer von Öl- und Pelletheizungen sollen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 rückwirkend entlastet werden. Die Höhe der Entlastung soll in Anlehnung an die Systematik der Gas- und Wärmepreisbremse wie folgt berechnet werden: 0,8 x (Rechnungsbetrag – 2x Referenzpreis x Bestellmenge).
In absoluten Zahlen muss der Zuwachs bei 100 Euro oder mehr liegen. Die Obergrenze soll bei 2000 Euro pro Haushalt liegen. Das Antragsverfahren der Kostenerstattung läuft über die jeweiligen Länder.
Das ist noch nicht bekannt. Wir vermuten, dass die Antragstellung über die jeweiligen Sozialämter laufen wird, sobald das Gesetz von den Bundesländern umgesetzt wurde. Weitere Informationen folgen.
Für Entlastungen mithilfe einer Preisbremse wird für Haushalte ein monatlicher Durchschnittspreis errechnet. Bei Nachtstromspeicherheizungen wird dieser anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen ermittelt. Wenn beispielsweise von Mitternacht bis 6 Uhr morgens ein günstiger Stromtarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurerer Tarif gilt, dann geht der Nachttarif zu sechs Vierundzwanzigstel (6/24) in den Durchschnitt ein und der Tagestarif zu achtzehn Vierundzwanzigstel (18/24), unabhängig davon, wieviel in diesen Zeitfenstern jeweils verbraucht wurde. Diese Berechnungsmethode ist vorteilhaft für Nachtstromspeicherheizungen, denn so basiert die Entlastung nicht nur auf dem preiswerten Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit), sondern berücksichtigt vor allem den teuren Tagestarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.
Für viele Betroffene wird es trotz der Strom- und Gaspreisbremse zu hohen finanziellen Belastungen kommen, die sie nicht schultern können. Hier sollen Härtefallregelungen in Form von Hilfsprogrammen geschaffen werden. Die Bundesregierung will insgesamt 12 Milliarden Euro für diese Härtefallregelungen zur Verfügung stellen. Die Details wollen Bund und Länder noch gemeinsam ausarbeiten.
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Schlagworte Gaspreisbremse | Gas | Energiepreise | Abschlagszahlung | Einmalzahlung | Hilfsfonds | Härtefall | Strompreisbremse
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