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Mehrere Gesetze treten ab Anfang Januar 2019 in Kraft. Bei vielen Gesetzen hat sich der Sozialverband VdK stark engagiert und seine Vorstellungen durchgesetzt. Zum Beispiel wurden beim Rentenpakt Forderungen des Sozialverbands VdK umgesetzt. Im Folgenden finden Sie eine Liste der Änderungen, die ab 2019 greifen.
Der Sozialverband VdK hat nicht locker gelassen und die Gesetzgebungsverfahren kritisch begleitet. Und das mit Erfolg: So kehrt die gesetzliche Krankenversicherung auf vehementen Druck des VdK wieder zur paritätischen Finanzierung zurück. Und für ältere Mütter gibt es jetzt wenigstens einen halben Rentenpunkt mehr. Doch dem VdK reicht das noch nicht. Er wird weiterkämpfen. Mehr dazu sowie die wichtigsten Neuerungen ab 1. Januar 2019 auf einen Blick:
Das Rentenniveau soll bis 2025 bei 48 Prozent gesichert werden. Gleichzeitig legt die Bundesregierung gesetzlich fest, den Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2025 nicht über 20 Prozent zu erhöhen. Derzeit liegt er bei 18,6 Prozent vom Brutto. Wenn ein Absinken des Niveaus verhindert wird, dann kommt das allen Rentnern zugute.
Der VdK fordert: Das Rentenniveau muss langfristig stabilisiert werden, und zwar dauerhaft auf einem Niveau von 50 Prozent. Es braucht auch eine über das Jahr 2025 hinausreichende Zusage der Politik, dass die Renten entsprechend den Löhnen steigen und Versicherte nach einem Leben voller Arbeit eine ordentliche Rente erhalten.
Die Zurechnungszeit wird für neu beginnende Erwerbsminderungsrenten bis zur Regelaltersgrenze verlängert: zunächst im Jahr 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate, anschließend bis 2031 schrittweise weiter auf das dann geltende Renteneintrittsalter.
Der VdK fordert: Bestandsrentner müssen in die Verbesserungen einbezogen werden. Die Abschläge von maximal 10,8 Prozent sind systemwidrig, weil eine Erwerbsminderung schicksalhaft bedingt ist und ihr Eintritt nicht wie eine vorzeitige Altersrente freiwillig gewählt werden kann. Deshalb fordert der VdK, die Abschläge abzuschaffen.
Alle Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, bekommen ab 2019 pro Kind einen halben Rentenpunkt zusätzlich. Damit werden ihnen 2,5 Jahre Erziehungszeit, also 2,5 Rentenpunkte, angerechnet. Mütter, deren Kinder nach 1992 geboren sind, bekommen drei Jahre auf ihre Rente anerkannt. Wegen der Umstellung wird Neurentnern die Mütterrente ab Januar 2019 und Bestandsrentnern ab März 2019 rückwirkend ausgezahlt.
Der VdK fordert: Eine vollständige Gleichstellung bei der Mütterrente ist noch nicht erreicht. Alle müssen für ihre Erziehungsleistung drei Rentenpunkte erhalten, unabhängig davon, wann ihr Kind geboren ist. Ein großer Nachteil ist, dass die Mütterrente auf die Grundsicherung angerechnet wird. Generell muss ein Freibetrag für die gesetzliche Rente in der Grundsicherung eingeführt werden.
Der sogenannte Übergangsbereich zwischen einem Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird ab 1. Januar 2019 ausgeweitet. Midijobber dürfen dann zwischen 450 Euro und 1300 Euro (bisher 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Davon sollen nach aktuellen Zahlen 3,5 Millionen Beschäftigte mit geringem Einkommen profitieren.
Der VdK fordert: Grundsätzlich ist es gut, dass Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen entlastet werden sollen. Es ist aber der falsche Weg, diese nicht sozialversicherungspflichtigen Jobs zu fördern. Besonders Midijobs im Niedriglohnbereich werden hierdurch attraktiver. Zudem wird ein Wechsel in ein reguläres Arbeitsverhältnis erschwert. Arbeit muss auskömmlich bezahlt werden, sodass alle Beschäftigten Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen.
Der VdK fordert: Der aktuelle Mindestlohn ist viel zu gering und schützt nicht vor Armut. Mit ihm kann zudem keine Rente oberhalb der Grundsicherung erwirtschaftet werden und auch steigende Lebenshaltungskosten, etwa Miet- und Heizkosten, können nicht abgefedert werden. Die Bundesregierung hat selbst ausgerechnet, dass der Mindestlohn bei 12,63 Euro liegen müsste, damit man später eine Rente über dem derzeitigen Grundsicherungsniveau bekommt. Der VdK fordert eine deutliche Erhöhung des Mindestlohns auf über zwölf Euro.
Wer seine Arbeitszeit nur für eine bestimmte Zeit verkürzen will, hat das Recht, auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren. Die neue „Brückenteilzeit“ soll für alle Arbeitnehmer greifen, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Der Arbeitnehmer muss in einem Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten arbeiten.
Der VdK fordert: Das Gesetz greift nur in Betrieben ab 45 Mitarbeitern und dann auch nur für einen von 15 Arbeitnehmern. Gerade Frauen arbeiten oft in Kleinbetrieben und werden nicht von den neuen Regelungen profitieren können. Gebraucht wird ein Rückkehrrecht für alle. Zudem sind der Ausbau der Kinderbetreuung und eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige nötig.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird dauerhaft auf 2,6 Prozent und in einem weiteren Schritt um weitere 0,1 Prozentpunkte befristet bis zum Jahr 2022 gesenkt.
Der VdK fordert: Die Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist sozialpolitisch das falsche Signal. Durch die Senkung des Beitrags entgehen der Arbeitslosenversicherung in den nächsten Jahren rund 24 Milliarden Euro. Auf dieses Geld darf man aber nicht verzichten. So sollten ältere Arbeitnehmer länger Arbeitslosengeld I beziehen und Leiharbeiter Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwerben können. Außerdem müssen Arbeitslose besser qualifiziert werden.
Die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung sollen wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezahlt werden. Bisher wurden die Zusatzbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse von den Versicherten allein bezahlt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt um 0,1 Punkte auf 0,9 Prozent des Bruttolohns. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent bleibt unverändert.
Der VdK fordert: Seit Langem fordert der VdK, die Beitragsparität in der gesetzlichen Krankenversicherung wiederherzustellen. Deshalb ist es gerecht, dass der zu entrichtende Zusatzbeitrag, der bisher nur von den Versicherten gezahlt wurde, ab 2019 wieder zur Hälfte von den Arbeitgebern übernommen wird. Die einseitige Belastung der Versicherten wird damit endlich beendet.
Die Beiträge in der Pflegeversicherung werden um 0,5 Prozentpunkte angehoben. Somit steigt der Beitragssatz von derzeit 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Für Kinderlose erhöht sich der Beitrag von 2,8 Prozent auf 3,3 Prozent.
Der VdK fordert: Verbesserungen in der Pflege dürfen nicht zu Lasten der Beitragszahler gehen. Zum Beispiel müssen die Leistungen für pflegende Angehörige oder die Investitionskosten bei stationärer Pflege aus Steuermitteln finanziert werden. Perspektivisch wird eine Pflegevollversicherung gebraucht, die alle pflegebedingten Leistungen umfasst. Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen zukünftig wieder so gewichtet werden, dass sie niemanden überfordern.
Die Regelbedarfssätze für die Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung steigen um fünf bis acht Euro.
Der VdK fordert: Eine Reform bei der Ermittlung der Regelsätze ist nötig. Dazu gehört eine differenzierte Bedarfsermittlung insbesondere für Ältere, Erwerbsgeminderte, Alleinerziehende sowie Kinder und Jugendliche. Bei der Berechnung müssen die tatsächlichen Bedarfe zugrunde gelegt werden. Es müssen wieder zusätzliche Einmalhilfen gewährt werden, wenn teure Anschaffungen notwendig sind.
Weitere gesetzliche Neuerungen finden Sie auf der folgenden Seite.
ikl
Schlagworte Altersrente | Altenpflege | Gesundheit | Beitragssatz | Mütterrente | Erwerbsminderung | Erwerbsminderungsrentner | Mindestlohn | Arbeitslosenversicherung
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