3. Juli 2018
SOZIALE GERECHTIGKEIT

Arbeitslos: Was muss man beachten?

Für die einen ist es ein Schock, für die anderen schon länger absehbar: Arbeitslosigkeit. Wer weiß, was beim Verlust des Jobs zu beachten ist, kann mögliche Nachteile bei der Arbeitslosigkeit im Vorfeld abwenden.

Das Zeichen der Arbeitsagentur als Symbol für das Thema Arbeitslosigkeit.
Wer seinen Job verliert, sollte sich bald bei der Agentur für Arbeit melden. | © imago/Revierfoto

Um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, muss man sich drei Monate, bevor das Arbeitsverhältnis endet, bei der örtlichen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Bei kurzfristiger Arbeitslosigkeit sollte man dies sofort beziehungsweise innerhalb von drei Werktagen nach Kenntnis des Beendigungsdatums tun. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss man sich persönlich arbeitslos melden, um ab diesem Tag Arbeitslosengeld zu beziehen.

Arbeitslosigkeit: Der Sozialverband VdK berät

Wer Arbeitslosengeld (ALG I) erhält, unterliegt gegenüber der Agentur für Arbeit bestimmten Mitwirkungspflichten. Eine längere Abwesenheit wie ein Urlaub muss man bei der Agentur für Arbeit zum Beispiel vorab beantragen und sich genehmigen lassen. Außerdem muss man für die Vermittlung einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung zur Verfügung stehen.

Allerdings: Auch arbeitsunfähige Versicherte können unter Umständen Arbeitslosengeld erhalten, zum Beispiel weil die Höchstbezugsdauer einer Krankengeldzahlung erschöpft ist oder weil die Krankenkasse die Krankengeldzahlung eingestellt hat.

Welche Situation auf Sie zutreffen mag - der Sozialverband VdK berät und unterstützt Sie bei Ihren Fragen!

Wie viel Arbeitslosengeld bekommt man?

Das ALG I beträgt abzüglich der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge 60 Prozent des pauschalierten Nettoverdienstes. Mit einem Kind sind es 67 Prozent. Die Höhe des ALG I hängt auch davon ab, in welchem zeitlichen Umfang man sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. In der Regel sollte es der zuletzt ausgeübte Zeitumfang sein. Nennt man von vornherein eine reduzierte Stundenzahl, erhält man entsprechend verringertes Arbeitslosengeld. Reicht das ALG I nicht zum Leben und ist kein Vermögen da, kann man beim Jobcenter Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen.

Diese „Aufstockerleistung“ zahlen die Jobcenter ab dem Monat, ab dem man den Antrag stellt. Nach Ende des ALG-I-Bezugs kann man ALG II beantragen. Zugleich sollte man sich unbedingt arbeitssuchend melden. So bleiben die Voraussetzungen für eine eventuelle spätere Erwerbsminderungsrente bestehen.

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VdK-TV: Grundsicherung: Wenn die Rente nicht zum Leben reicht

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sko

Schlagworte arbeitslos | Arbeitslose | Arbeitslosengeld 1 | Arbeitsagentur

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    09.01.2023

Minijobs - Tickets in die Armut

Die sogenannten Minijobs sollten ursprünglich mal den Einstieg oder Wiedereinstieg ins Arbeitsleben erleichtern. Stattdessen sind sie zur Armutsfalle geworden.

Armut ist eine der größten sozialen Katastrophen im Land.

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