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Einkünfte, die aus Renten stammen, unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Das trifft auch auf die Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) zu.
Wenn die EM-Rente endlich bewilligt wird, spüren die meisten Menschen große Erleichterung. Doch manchmal weicht dieses Gefühl, wenn sie feststellen, dass sie durch die Zahlung wieder in die Steuerpflicht rutschen.
Die EM-Rente muss, wie eine Altersrente auch, als Einkommen versteuert werden. Allerdings geschieht dies derzeit noch nicht in voller Höhe. Denn das Jahr des Rentenbeginns bestimmt, wie groß der sogenannte steuerpflichtige Rentenanteil ist. So zahlen alle, die bis zum Jahr 2005 in Rente gegangen sind, Steuern auf 50 Prozent ihrer Rente, während 50 Prozent steuerfrei bleiben. Wer den Ruhestand dagegen im vergangenen Jahr begonnen hat, muss bereits einen Anteil von 82 Prozent der Rente versteuern, 18 Prozent bleiben ausgenommen. Vollständig versteuert wird die Rente dann ab dem Jahr 2040.
Wird eine EM-Rente bewilligt, geschieht dies oft rückwirkend. Sie wird dann als Nachzahlung für mehrere Jahre überwiesen. Hier kann es passieren, dass eine größere Summe zusammenkommt. Für die Bewertung, welcher Anteil davon steuerpflichtig ist, gilt aber nicht das Jahr der Auszahlung, sondern das Jahr, für das die EM-Rente bewilligt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2018 entschieden.
Eine solche Nachzahlung kann auch dazu führen, dass das Finanzamt ältere Steuerbescheide korrigieren muss. Wurden etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld in den Erklärungen der vergangenen Jahre berücksichtigt, muss dieses mit der Nachzahlung verrechnet werden. Wie sich dies genau auswirkt, hängt immer vom Einzelfall ab.
Betroffene sollten die Bescheide gründlich prüfen. Wer unsicher ist, kann sich an die Lohnsteuerhilfevereine wenden. Sie können dabei unterstützen.
Ken
Schlagworte Steuern | Einkünfte | Erwerbsminderungsrente
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