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Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, ist gleich doppelt gestraft: Er ist so krank, dass er kaum oder gar nicht mehr arbeiten kann, und muss außerdem meist hohe Abschläge auf seine Rente hinnehmen. Der Bundestag hat im Juni ein Gesetz verabschiedet, das Verbesserungen für eine bisher benachteiligte Gruppe der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner vorsieht. Was ändert sich für wen? Wir klären die wichtigsten Fragen zum Thema.
Mit dem Rentenpaket 2019 hatte die Rentenversicherung die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhöht. Das klang erstmal gut. Bei vielen Betroffenen machte sich aber schnell Enttäuschung breit: Wer vor dem 1. Januar 2019 eine EM-Rente bezog, ging bei der Erhöhung leer aus. Mehr als 1,8 Millionen Menschen waren davon betroffen. Ungerecht und nicht nachvollziehbar, befand damals der Sozialverband VdK. Er machte sich politisch und juristisch für Nachbesserungen stark und startete eine Musterklage gegen die Ungleichbehandlung von Bestands- und Neurentnern. Das Bundesverfassungsgericht hat nun die gemeinsame Klage zurückgewiesen:
Der VdK wertet es dennoch als großen Erfolg, dass sich mit dem Erwerbsfähigkeitsminderung-Leistungsverbesserungsgesetz ("EM-Leistungsverbesserungsgesetz") nun endlich etwas ändert: Damit profitieren auch diejenigen EM-Rentnerinnen und -Rentner, die zwischen 2001 und 2019 erstmals eine EM-Rente bezogen. Allerdings hält der VdK die Verbesserungen für zu gering und bewertet die Entscheidung des BVerfG als große Enttäuschung.
Durch die neue Regelung erhalten die sogenannten Rentner im Bestand, deren EM-Rentenstart zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2018 lag, einen Aufschlag. Zum 1.1.2001 wurden Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten von bis zu 10,8 Prozent eingeführt. Deshalb sollen die Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten auf den Zeitraum zwischen 2001 und 2018 begrenzt werden.
Die Umsetzung erfolgt laut Gesetz ab dem 1. Juli 2024. Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente erfolgt pauschal in zwei Gruppen:
Ein Beispiel: Petra Müller erhält seit dem 1. März 2005 eine Erwerbsminderungsrente von 800 Euro brutto. Sie bekommt durch die Änderung 60 Euro brutto mehr.
Ein Beispiel: Peter Meier, der seit dem 1.11.2016 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 800 Euro brutto bekommt, hat durch die Erhöhung 36 Euro brutto mehr auf dem Konto.
Von den Verbesserungen profitieren übrigens auch Altersrentnerinnen und -rentner, die zuvor EM-Rente bekamen. Gleiches gilt für auch für Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Dazu zwei Beispiele:
Die neu berechnete EM-Rente wird ab dem 1. Juli 2024 automatisch vom Rentenservice überwiesen. Die Erhöhung muss nicht beantragt werden.
Übrigens: Die jährliche Rentenanpassung, die jeweils am 1. Juli erfolgt, hat nichts mit dem Gesetz zu tun. Von ihr profitieren alle Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner, egal ob Bestands- oder Neurentner. Die gesetzlichen Renten werden zum 1. Juli 2022 in Westdeutschland um 5,35 Prozent steigen und in Ostdeutschland um 6,12. Prozent.
Der Sozialverband VdK begrüßt die Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand. Sie kommt vielen Menschen zugute, die bisher ausgeschlossen waren. Allerdings sind die Zuschläge zu niedrig und sollten mindestens doppelt so hoch sein – nur dann würde eine echte Gleichbehandlung hergestellt.
Außerdem wird die Erhöhung der Renten viel zu spät umgesetzt. Bis Juli 2024 ist es noch lange hin. Die Betroffenen brauchen aber sofort eine Entlastung. Etwa 40 Prozent der Haushalte mit Erwerbsminderungsrente gelten als armutsgefährdet.
Schlagworte Erwerbsminderungsrente | EM-Rente | Zuschläge | Abschläge | Stichtagsregelung | Erwerbsminderung | Rente | Rentenanpassung
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