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Die Richter entschieden, dass Pflegegeld auch dann nicht gepfändet werden darf, wenn ein pflegender Angehöriger verschuldet ist. Eine Pfändung widerspräche dem gesetzlichen Ziel. Es sei kein Entgelt für bestimmte Leistungen, sondern eine materielle Anerkennung, erklärten die Richter (Aktenzeichen: IX ZB 12/22).
Im konkreten Fall ging es um eine überschuldete Mutter aus dem Raum Oldenburg. Die Frau hatte ihren autistischen Sohn gepflegt und das Pflegegeld von ihm erhalten. Der Insolvenzverwalter der Mutter wollte auf das Pflegegeld zugreifen und beantragte, dass dieses als pfändbares Arbeitseinkommen angerechtet werden muss. Dem widersprach jedoch der Bundesgerichtshof.
Das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitete Geld sei unpfändbar, stellten die Richter fest. Vielmehr stelle es einen Anreiz dar, die häusliche Pflege zu übernehmen. Wäre das Pflegegeld pfändbar, würde der gesetzliche Zweck dieser Leistung nicht erreicht. Das Pflegegeld stelle auch kein Arbeitseinkommen dar, sondern sei eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson. Auch das stehe einer Pfändbarkeit entgegen, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs.
Juf
Schlagworte Urteil | Pflegegeld | Pfändung
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