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Zwischenerfolg für den Sozialverband VdK: Das Bundessozialgericht hat die Musterklage, mit dem der Sozialverband VdK erreichen will, dass Entlastungsleistungen besser genutzt werden können, angenommen und wird hierzu entscheiden. Auch zwei der Streitverfahren für die Erhöhung des Pflegegelds haben die erste Hürde genommen.
Im ersten Fall (Aktenzeichen B 3 P 3/22) hat ein Mitglied aus Bayern mit Unterstützung des VdK geklagt, das für seine Frau die ihr zustehenden Entlastungsleistungen von monatlich 125 Euro abrufen wollte. Der Mann hatte erfolglos nach einem anerkannten Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen gesucht. Pflegedienste lehnten ab, da ihnen der Aufwand zu groß erschien. Schließlich beauftragte er im Namen seiner Frau einen Hausmeisterservice. Die Pflegekasse weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen.
Für die Juristen der VdK-Rechtsabteilung ist das Mitglied kein Einzelfall: Viele Menschen, die nur kleine Hilfen im Haushalt benötigen, befinden sich in einer ähnlichen Situation. Denn Entlastungsleistungen sind oft nur zu bekommen, wenn man auch ambulante Pflegedienstleistungen in Anspruch nimmt. Nach Ansicht des VdK sind Menschen mit einem niedrigen Pflegegrad gegenüber Pflegebedürftigen mit einem höheren Unterstützungsbedarf klar benachteiligt, was dem allgemeinen Gleichheitssatz widerspricht.
Nachdem der Fall erst beim örtlichen Sozialgericht und dann beim Bayerischen Landessozialgericht abgewiesen worden war, hat der VdK Deutschland beim Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Das Gericht hat die Revision zugelassen. Nur etwa jede zwölfte Klage schafft es über diese Hürde. Einen Termin für die mündliche Verhandlung gibt es noch nicht.
Auch der Rechtsstreit um die Aussetzung der geplanten Pflegegeld-Erhöhung ist einen Schritt weiter: Zwei Klagen laufen bereits vor den Sozialgerichten in München (Aktenzeichen S 61 P 370/22) und Duisburg (Az. S 38 P 445/22). Während für Pflegeheimbewohner ein neuer Zuschuss geschaffen wurde, wird das Pflegegeld nicht angepasst. Hier sehen die VdK-Rechtsexperten ebenfalls eine Ungleichbehandlung. Dagegen klagen VdK-Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet.
Bis der Sachverhalt vor dem Bundesverfassungsgericht landet, wird es allerdings noch eine Weile dauern. In einem ersten Schritt beantragen die Kläger eine Überprüfung der aktuellen Pflegegeldbescheide und legen Widerspruch ein. Dann wird die Angelegenheit von einem Sozialgericht geprüft. Weist dieses den Fall ab, legen die Kläger Berufung ein, und der Sachverhalt wird von den jeweils nächsthöheren Instanzen geprüft: dem jeweiligen Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht. Kommt Letzteres ebenfalls zu keinem stattgebenden Urteil, ist der Weg frei für die vom VdK angestrebte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.
ali
Schlagworte Pflegegeld | Entlastung | Pflegeversicherung | Klage | Bundessozialgericht | Entlastungsbetrag
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