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Einnahmen müssen in Deutschland grundsätzlich versteuert werden. Das Pflegegeld bildet jedoch eine Ausnahme. Dennoch gibt es Fälle, in denen es beim Finanzamt angeben werden muss.
Anspruch auf Pflegegeld haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden und Kombileistungen oder gar keine Pflegesachleistungen beziehen. Mit dem Pflegegeld sollen sie in der Lage sein, den Personen, die sich um sie kümmern, eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen.
Da das Pflegegeld eine Sozialleistung ist, ist es für die Pflegebedürftigen selbst steuerfrei. Geben sie es an pflegende Angehörige weiter, müssen diese ebenfalls keine Steuern darauf entrichten. Zu den Angehörigen zählen neben den Partnern, Geschwistern, Eltern und Kindern auch Nichten und Neffen, Tanten und Onkel, Schwägerinnen und Schwager sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Steuerfrei bleibt das Pflegegeld auch für Menschen, die zwar nicht zur Verwandtschaft zählen, aber eine enge Beziehung zur oder zum Pflegebedürftigen haben und sich verpflichtet fühlen, sich um sie oder ihn zu kümmern. Das sollte man sich vom Finanzamt jedoch bestätigen lassen.
Alle anderen Personen müssen das Pflegegeld in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Darunter fallen Privatpersonen, die nicht mit der oder dem Pflegebedürftigen verwandt oder befreundet sind, sowie alle Personen, die die Pflege erwerbsmäßig betreiben und mit denen ein Vertrag geschlossen wurde. Vorsicht: Auch Pflegepersonen, die vom Angehörigen für dessen Pflege mehr als nur das Pflegegeld bekommen, müssen diese Einkünfte beim Finanzamt anzeigen.
ali
Schlagworte Pflegegeld | Einkommen | Finanzamt | Steuererklärung
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