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Seit Jahresbeginn können auch Pflegefachkräfte Hilfs- und Pflegehilfsmittel, wie etwa einen Duschstuhl oder ein Pflegebett, empfehlen. Damit soll die Versorgung Pflegebedürftiger verbessert und das Genehmigungsverfahren entbürokratisiert werden. Bisher war dafür ein ärztliches Attest notwendig.
Der Bundestag hat im Juni 2021 das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) verabschiedet. Dieses spricht ausgebildeten Pflegekräften mehr Kompetenzen bei der Versorgung Pflegebedürftiger mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln zu. Zwar dürfen Pflegefachkräfte diese nicht verordnen, sondern nur „empfehlen“. In der Praxis sollen diese Empfehlungen aber ähnlich behandelt werden wie eine Verordnung durch einen Haus- oder Facharzt.
Für Pflegebedürftige bedeutet das neue Gesetz, dass sie sich künftig den ein oder anderen Gang zum Arzt sparen können. Stattdessen erhalten sie die Empfehlung der Pflegefachkraft und leiten diese binnen zwei Wochen an den Leistungserbringer, beispielsweise das Sanitätshaus oder die Apotheke, weiter. Dieser stellt bei der Kranken- oder Pflegekasse einen schriftlichen Leistungsantrag. Die Genehmigung der Kasse sollte spätestens drei Wochen nach Einreichung der Empfehlung erfolgen.
Pflegekräfte, die eine oder einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen, kennen die Pflegesituation meist sehr gut und wissen, woran es mangelt oder wie der Alltag verbessert werden könnte. Empfehlungen können auch Pflegekräfte aussprechen, die bei Bezug des Pflegegelds beraten.
Die empfohlenen Hilfsmittel beziehungsweise Pflegehilfsmittel sollen zur Linderung von Beschwerden oder zum Erhalt der Selbstständigkeit beitragen oder aber die Pflege erleichtern. Dazu zählen unter anderem Bade- und Duschhilfen, Kranken- und Behindertenfahrzeuge, Krankenpflegeartikel, Lagerungs-, Mobilitäts- und Toilettenhilfen und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Ist ein solches Hilfsmittel allerdings schon vorhanden, muss erst geprüft werden, ob es angepasst oder repariert werden kann.
Laut GVWG dürfen Empfehlungen ausschließlich Pflegefachkräfte aussprechen. Dazu zählen etwa Pflegefachfrauen und -männer, Altenpflegerinnen und -pfleger sowie Krankenpflegerinnen und -pfleger. Wichtig ist, dass sie auf dem dafür notwendigen Formular so konkret wie möglich beschreiben, in welchen Situationen das Hilfsmittel gebraucht wird. Dabei sollten sie nicht nur auf die Einschränkungen der oder des Betroffenen, sondern auch auf die noch vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten eingehen.
Annette Liebmann
Schlagworte Pflegebedürftige | Pflegekräfte | Hilfsmittel
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