Springen Sie direkt:
Damit die Kosten für eine Kurzzeitpflege übernommen werden, braucht man normalerweise einen Pflegegrad. Doch es gibt auch Ausnahmen, beispielsweise wenn jemand wegen eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung kurzzeitig versorgt werden muss.
Im Krankenhausstrukturgesetz, das am 1. Januar 2016 in Kraft trat, ist geregelt, dass nicht pflegebedürftige Menschen unter bestimmten Voraussetzungen die Kurzzeitpflege als Übergangspflege in Anspruch nehmen können. Berechtigt ist, wer nach einem Klinikaufenthalt oder aufgrund einer schweren Erkrankung für einige Wochen Pflege benötigt.
Die Kurzzeitpflege wird in der Regel für maximal vier Wochen gewährt. In Ausnahmefällen sind bis zu acht Wochen möglich. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege mit Pflegegrad ist der Kostenträger ohne Pflegegrad nicht die Pflegeversicherung, sondern die Krankenversicherung. Dort muss die Kurzzeitpflege zuvor beantragt und genehmigt werden.
Antragsteller können die oder der Pflegebedürftige selbst, Angehörige oder ein ambulanter Pflegedienst sein. Ist die Kurzzeitpflege nach einem Klinikaufenthalt notwendig, muss sich der Sozialdienst des Krankenhauses im Rahmen des Entlassmanagements um die Anschlussversorgung kümmern.
Die Krankenkasse übernimmt einen Großteil der Kosten für die Pflege, bis maximal 1612 Euro pro Kalenderjahr. Den Rest muss die Patientin oder der Patient aus eigener Tasche zahlen. Die Höhe ist abhängig von der jeweiligen Einrichtung und vergleichbar mit dem Eigenanteil für die Unterbringung in einem Pflegeheim.
Dieser setzt sich zusammen aus den Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung), Investitionskosten (Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung der Pflegeheim-gebäude und deren Technik), einem Ausbildungszuschlag sowie einer Zuzahlung zu den Pflegekosten. Dauert der Aufenthalt vier Wochen, können schnell 1500 bis 2000 Euro zusammenkommen. Wenn jemand nicht in der Lage ist, diesen Betrag selbst aufzubringen, kann sie oder er über das Sozialamt einen Zuschuss beantragen.
Die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ist vor allem bei Menschen sinnvoll, die allein leben oder von ihren Angehörigen nicht versorgt werden können. Wer seine Partnerin oder seinen Partner pflegt und selbst erkrankt, kann auch eine gemeinsame Kurzzeitpflege im gleichen Pflegeheim beantragen.
Annette Liebmann
Schlagworte pflegebedürftig | Pflegegrad | Kurzzeitpflege
Jetzt unsere kostenlosen Broschüren zur Pflegebegutachtung und zur häuslichen Pflege herunterladen und Pflegegrad unverbindlich berechnen:
Wir sagen Ihnen, was Ihnen laut Sozialrecht zusteht und kämpfen für Ihr Recht. Bundesweit. Jetzt Beratung vereinbaren!
Alles zur großen VdK-Kampagne Nächstenpflege:
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/pflege/84236/kurzzeitpflege_auch_ohne_pflegegrad":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.