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Wenn jemand pflegebedürftig wird, muss es oft schnell gehen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Pflegekassen verpflichtet, einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit binnen fünf Wochen zu bearbeiten. Wird diese Zeit überschritten, hat der Betroffene Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.
Pflegekassen müssen innerhalb von 25 Arbeitstagen über einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit entscheiden und dem Versicherten das Ergebnis schriftlich mitteilen. Maßgeblich sind der Posteingang des Antrags bei der Pflegekasse und das Datum, an dem der Bescheid erteilt wird.
Hält die Pflegekasse den festgelegten zeitlichen Rahmen nicht ein, muss sie für jede angefangene Woche 70 Euro an den Pflegebedürftigen auszahlen. Ausnahme: Der Grund für die Verzögerung liegt beim Antragsteller, beispielsweise weil er den angekündigten Begutachtungstermin nicht eingehalten hat.
Mit der Einführung der Pflegegrade wurde diese Fünf-Wochen-Frist vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2017 vorübergehend ausgesetzt. Seit 1. Januar 2018 ist sie wieder in Kraft.
Daneben gibt es eine ganze Reihe verkürzter Fristen für Anträge, bei denen eine schnelle Entscheidung nötig ist. Zum Beispiel, wenn jemand palliativ betreut wird. Oder wenn sich im Krankenhaus oder bei einer Reha abzeichnet, dass der Patient auch über den Aufenthalt hinaus Pflege benötigt. Ebenso, wenn jemand zu Hause versorgt wird und die Pflegeperson Pflege- beziehungsweise Familienpflegezeit beantragt hat.
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ali
Schlagworte Altenpflege | Antrag | Pflegekasse | Pflegebedürftigkeit
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