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Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro. Wir klären die wichtigsten Fragen rund um die Pflegeleistung.
Seit Anfang 2017 haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, bei denen ein Pflegegrad festgestellt wurde, Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in der Pflege. Der Entlastungsbeitrag soll Pflegepersonen, also beispielsweise pflegende Angehörige, entlasten und beim pflegebedürftigen Menschen zum Erhalt der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit im Alltag beitragen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 45b SGB XI.
Den Entlastungsbeitrag können Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 erhalten, die Anspruch auf ambulante Sach- oder Geldleistungen haben, unabhängig von der Wohnform. Sie können also Zuhause gepflegt werden, aber beispielsweise auch in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Pflegebedürftige in stationärer Pflege haben keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag; sie haben einen Anspruch auf die sogenannte zusätzliche Betreuung nach § 43b SGB XI.
Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 125 Euro monatlich. Dieser Betrag gilt in gleicher Höhe für alle Anspruchsberechtigten – unabhängig davon, in welchen Pflegegrad sie eingestuft sind.
Gut zu wissen: Die Erstattungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, das heißt der Betrag in Höhe von 125 Euro muss nicht in dem jeweiligen Kalendermonat ausgeschöpft werden. Wird die Leistung im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das darauf folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Der Entlastungsbeitrag muss nicht extra vorab beantragt werden. Die Pflegekasse erstattet entstandene Aufwendungen, wenn diese die Bedingungen erfüllen, jedoch nur mit Nachweis. Zur Kostenerstattung müssen entsprechende Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden. Das heißt: Man bekommt nicht pauschal 125 Euro ausgezahlt, sondern muss belegen, welche Leistungen man in Anspruch genommen hat.
Der Entlastungsbetrag kann nur zweckgebunden für qualitätsgesicherte Angebote verwendet werden.
Betroffene können ihn für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und ambulanter Pflegedienste – in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich Selbstversorgung – sowie Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Beispiele für solche Unterstützungsleistungen im Alltag wären Dienste wie Vorlesen oder Spazierengehen mit dem pflegebedürftigen Angehörigen, Fahrdienste oder eine Putz- und Haushaltshilfe. Allerdings muss die Leistung durch einen anerkannten Anbieter erbracht werden.
Alle Pflegekassen müssen eine Liste mit allen Angeboten, inklusiven Preisen und Anbieterinformationen, vorhalten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse. Sie erreichen sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Der Entlastungsbeitrag soll eigentlich eine unkomplizierte Hilfe für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige sein. In der Realität kann er aber gerade für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Putzhilfe) häufig nur schwer in Anspruch genommen werden. Grund ist, dass viele Anbieter solcher Leistungen die hohen Anforderungen, die an anerkannte Angebote gestellt werden, nicht erfüllen, da hier die gleichen Maßstäbe wie beispielsweise für Betreuungsangebote angelegt werden. So haben Betroffene oft Schwierigkeiten, überhaupt einen Anbieter zu finden, den sie mit der Pflegekasse im Rahmen des Entlastungsbetrags abrechnen können. Der VdK fordert von den Bundesländern eine Überarbeitung der Anforderungen. Die Hürden sind zu hoch, die Anforderungen etwa an Anbieter von einfachen Haushaltsleistungen unrealistisch.
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Schlagworte Entlastungsbetrag | Pflege | Pflegegrad | Pflegeversicherung | Antrag | Pflegekasse | pflegende Angehörige
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