26. April 2017
PFLEGE

Job und Pflege miteinander vereinbaren

Berufstätige haben mehrere Möglichkeiten, die Arbeitszeit zu reduzieren

Verschiedene Gesetze und Regelungen sollen es Berufstätigen ermöglichen, den Job und die Pflege eines nahen Angehörigen besser miteinander zu vereinbaren. Als „nahe Angehörige“ gelten nicht nur Eltern, Großeltern und Ehepartner, sondern auch nichteheliche Lebenspartner, Schwager und Stiefeltern.

Symbolfoto: Frau streichelt einer Seniorin im Rollstuhl das Gesicht
© imago/Westend61
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz:

Beschäftigte haben das Recht, sich bis zu zehn Tage freizunehmen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Voraussetzung ist eine „akute Pflegesituation“, beispielsweise, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Der Arbeitgeber übernimmt, sofern das beispielsweise über den Tarifvertrag geregelt ist, die Entgeltfortzahlung. Besteht hier kein Anspruch, kann bei der Pflegekasse als Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Dabei muss mit einem ärztlichen Attest die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt werden.

  • Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz:

Arbeitnehmer, die einen Angehörigen pflegen, können sich bis zu sechs Monate von der Arbeit teilweise oder vollständig freistellen lassen. Auch Eltern mit einem pflegebedürftigen Kind, Pflege- oder Adoptivkind können das Angebot nutzen. Allerdings gilt die Pflegezeit nur für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten. Da der Arbeitnehmer solange kein Einkommen hat, kann er beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen.

  • Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz:

Pflegende Angehörige können ihre Arbeit bis zu zwei Jahre um 50 Prozent auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Sie erhalten in dieser Zeit 75 Prozent des früheren Gehalts. Als Ausgleich beziehen sie danach für den gleichen Zeitraum auch bei Vollzeit weiterhin 75 Prozent des Gehalts. Voraussetzung: Der Betrieb zählt mehr als 25 Beschäftigte und der Arbeitgeber stimmt der Familienpflegezeit zu. Es besteht Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

  • Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach dem Pflegezeitgesetz:

Wer einen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase pflegt, kann sich bis zu drei Monate teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen. Diese Möglichkeit gilt für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflege in häuslicher Umgebung ist nicht Voraussetzung. Auch für diese Zeit kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.

Während der Pflegezeit, Familienpflegezeit und der Begleitung in der letzten Lebensphase gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Alle drei Möglichkeiten können kombiniert werden. Insgesamt darf der Beschäftigte seine Arbeitszeit für die Pflege maximal zwei Jahre reduzieren.

Der VdK kritisiert, dass hier noch nachgebessert werden muss. Sehr häufig dauert die Pflegesituation deutlich länger als zwei Jahre. Darüber hinaus ist der Großteil der pflegenden Angehörigen bereits verrentet oder nicht beziehungsweise nur geringfügig erwerbstätig. Die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens würde für sie zur Armutsfalle. Entsprechend gab es im Jahr 2015 bundesweit nur 119 Anträge auf ein solches Darlehen.

Mehr Informationen zum Thema "Pflege" und eine kostenlose Broschüre für pflegende Angehörige finden Sie hier:


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Seit dem 1. Januar 2009 gibt es in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Pflegeberatung für alle gesetzlich Versicherten. Im Zuge dessen wurden auch die Pflegestützpunkte ins Leben gerufen.

Schlagworte Pflege | pflegende Angehörige | Freistellung | Pflegezeitgesetz | Berufstätige | Pflegezeit

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