1. März 2017
PFLEGE

Pflege: So bereitet man sich auf den MDK vor

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung MDK überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit erfüllt sind. Ein Gutachter, meist ein Arzt oder eine Pflegekraft, kommt zum Antragsteller nach Hause. Der Besuch wird immer angemeldet. Wir zeigen, wie man sich auf den Besuch vorbereiten kann.

Symbolfoto: Ältere Frau sitzend in ihrer Wohnung, eine jüngere Frau sitzt neben ihr und legt ihr die Hand auf den Arm.
Die Gutachter des MDK stellen die Pflegebedürftigkeit in der häuslichen Umgebung fest. | © Foto: picture alliance/dpa

„Es ist hilfreich, sich auf diesen Termin vorzubereiten“, sagt VdK-Pflege- und Gesundheitsexpertin Ute Zentgraff. „Die Begutachtung dauert nicht lange, und in diesem Zeitraum müssen viele Informationen vermittelt werden.“ Hinzu kommt, dass die Situation für ältere Menschen meist fremd ist und sie viele Fragen beantworten müssen: „Die Antragsteller sind oft aufgeregt und vergessen schlimmstenfalls, was sie unbedingt sagen wollten.“

Zentgraff empfiehlt, sich deshalb schon im Vorfeld Gedanken zu machen, was man an einem normalen Tag noch alleine erledigen kann und wo man Hilfe braucht. Auch sollte man sich notieren, wo es im Tagesablauf Probleme gibt und wie diese beseitigt werden könnten.

Bei seinem Besuch sollte der Gutachter eine ganz normale Alltagssituation vorfinden. Zentgraff rät, die Wohnung nicht extra auf Hochglanz zu putzen oder die Sonntagskleidung anzuziehen. Beim Gespräch solle man sich von jemandem unterstützen lassen, beispielsweise vom Sohn oder der Tochter. Wer keine Angehörigen hat, kann auch den Mitarbeiter eines betreuenden Pflegedienstes fragen.

Im Gespräch stellt der Gutachter fest, in welchen der sechs Begutachtungsbereiche der Betroffene in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Es ist ratsam, auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten und nichts zu übertreiben oder zu beschönigen. Die Antragsteller können gerne auf ihre Notizen zurückgreifen. Auch Unangenehmes, das den Alltag erschwert, sollte unbedingt angesprochen werden.

Die Gutachter des MDK werden für ihre Aufgabe intensiv geschult. Sie nehmen alle wichtigen Lebensbereiche unter die Lupe und achten auch auf Nebensächliches, wie den Händedruck oder die Kleidung. Zentgraff weist darauf hin, dass sie möglicherweise Tests durchführen, beispielsweise wenn es um die Beweglichkeit geht. Umgekehrt könne auch der Antragsteller vorführen, welche Tätigkeiten ihm schwerfallen.

Für den Besuch des MDK sollten folgende Unterlagen griffbereit sein:

  • Medikamente und Medikamentenplan
  • aktuelle Krankenhaus- und Arztberichte, am besten in Kopie
  • Bescheide und Gutachten, wie beispielsweise der Schwerbehindertenbescheid
  • Liste über alle benötigten Hilfsmittel (Rollator, Gehstock, Hörgerät) und Pflegehilfsmittel (Pflegebett, Hausnotruf, Bettschutzeinlagen)
  • Liste über regelmäßige Behandlungen; dazu gehört das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder Krankengymnastik
  • die aktuelle Pflegedokumentation des Pflegedienstes, falls vorhanden.

Um die Feststellung des Pflegegrades durch die Pflegekasse nachvollziehen zu können, sollte sich der Antragsteller das Gutachten zusenden lassen. „Das neue Beurteilungssystem ist sehr komplex und auf den ersten Blick nicht leicht nachzuvollziehen“, betont Zentgraff.

„Sollte man die Einschätzung des MDK nicht teilen, besteht die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch einzulegen. In seiner Begründung kann der Betroffene auf die Kriterien im Gutachten eingehen, die er selbst anders bewerten würde.“ Der VdK hilft seinen Mitgliedern gerne bei der Antragstellung auf Pflegebedürftigkeit.

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Info: Kinder werden anders beurteilt

Auch bei Kindern steht bei der Überprüfung einer Pflegebedürftigkeit die Selbstständigkeit im Mittelpunkt. Die Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beurteilen die Fähigkeiten des Kindes nach dem neuen Bewertungssystem. Allerdings gibt es hier zwei grundlegende Unterschiede.

Während Erwachsene im Laufe ihres Lebens durch Krankheit und Behinderung Fähigkeiten und Fertigkeiten verlieren, müssen Kinder Selbstständigkeit erst lernen. Deshalb wird die Entwicklung des untersuchten Kindes vom MDK mit der eines gesunden, gleichaltrigen Kindes verglichen. Ab dem 11. Geburtstag gelten dann dieselben Regeln wie bei Erwachsenen.

Pflegebedürftige Säuglinge und Kleinkinder bis zum 18. Lebensmonat werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft, als bei der Begutachtung festgestellt wurde. In diesem Alter sind Kinder in allen Lebensbereichen so unselbstständig, dass ein Unterschied wegen Behinderung kaum ins Gewicht fallen würde.

Pflegebedürftige Kinder würden andernfalls keinen oder nur einen unangemessen niedrigen Pflegegrad erreichen. Mit dieser Sonderregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die betroffenen Kinder eine ausreichende Versorgung erhalten. Bei der Feststellung des Pflegegrades stützt sich der MDK auf altersunabhängige Beurteilungskriterien und untersucht zusätzlich, ob das Kind ernsthafte Probleme bei der Nahrungsaufnahme und damit einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf hat.

Zusätzlich haben Eltern eines pflegebedürftigen Kindes nach der Geburt die Möglichkeit, bereits im Krankenhaus einen vorläufigen Pflegegrad zu beantragen.

ali

Schlagworte MDK | Pflegebedürftigkeit | Pflege | Vorbereitung | Medizinischer Dienst | Pflegebedürfigkeitsbegriff | Antrag | Pflegekasse | Pflegeversicherung | Gutachter

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