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Wer aus dem Krankenhaus entlassen wird, aber noch nicht genesen ist, kann bei seiner Krankenversicherung in der Regel für vier Wochen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung beantragen. Wenn sich jemand nicht selbst versorgen kann, jedoch nicht pflegebedürftig ist, steht ihm bei seiner Krankenversicherung eine stationäre Versorgung in der Kurzzeitpflege zu. Leistungshöhe und -dauer sind identisch mit den Regelungen der Pflegeversicherung.
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz hat der Gesetzgeber zum Januar 2016 die Versorgungslücke für Menschen geschlossen, die nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht gesund sind, aber von niemandem gepflegt werden können. Allerdings tun sich viele Krankenversicherungen schwer mit der Bewilligung. Die Hilfe muss schnell gewährt werden, da die Ansprüche sonst ins Leere laufen.
Deshalb sollten sich Menschen, die absehen können, dass sie nach der Operation Unterstützung benötigen, schon zuvor an Sozialdienst und Krankenversicherung wenden und Hilfe beantragen. Ist der Antrag nach der Entlassung noch nicht bearbeitet, sollte man die Krankenversicherung unbedingt auf die Dringlichkeit der Versorgung hinweisen. Der Sozialverband VdK hilft seinen Mitgliedern gerne, die Ansprüche durchzusetzen.
ali
Schlagworte Kurzzeitpflege | Entlassung | Krankenhaus | Krankenversicherung | Anspruch | Leistung | Krankenhausstrukturgesetz | Krankenhausaufenthalt
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