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Mit der Pflegereform werden 2017 die bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt. Wer bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, bekommt bis Jahresende einen sogenannten Überleitungsbescheid zugeschickt. In dem Schreiben werden der Pflegegrad und die neuen Leistungsbeträge mitgeteilt. Jörg Ungerer, Leiter der Bundesrechtsabteilung des VdK Deutschland, rät, diesen Bescheid sorgfältig zu prüfen.
In die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit werden künftig auch geistige und seelische Beeinträchtigungen miteinbezogen. Entscheidend ist dabei die Selbstständigkeit des Betroffenen. Die bisherigen Pflegestufen 0, I, II und III werden durch fünf Pflegegrade abgelöst.
Wer bereits pflegebedürftig ist, bekommt automatisch einen Pflegegrad zugeteilt. Dieser wird anhand der bisherigen Pflegestufe berechnet. Pflegestufe I wird in den Pflegegrad 2 übergeleitet, Pflegestufe II in den Pflegegrad 3 und Pflegestufe III in den Pflegegrad 4. Ist die Alltagskompetenz eingeschränkt, wird der Betroffene einen Pflegegrad höher eingestuft. Pflegebedürftige der bisherigen Pflegestufe 0 erhalten also Pflegegrad 2.
In der häuslichen Pflege steigen die Pflegegeldbeträge und die Beträge für die Pflegesachleistung. In der stationären Pflege wird es für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 einen einheitlichen Eigenanteil bei den Heimkosten geben. Dieser soll nicht mehr steigen, wenn jemand in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 werden die Leistungen in der stationären Pflege abgesenkt. Betroffene, die bereits in einem Pflegeheim leben, müssen sich aber keine Sorgen machen: Für die derzeit rund 2,8 Millionen Pflegebedürftigen gilt ein Bestandsschutz. Das bedeutet, dass niemand schlechter gestellt wird. Sollte sich mit der Umstellung ein höherer Eigenanteil bei den Heimkosten ergeben, zahlt die Pflegekasse die Differenz. Auch für alle zusätzlichen Leistungen gilt Bestandsschutz: Sie werden wie gewohnt weiter gezahlt.
Die ersten Pflegekassen beginnen bereits jetzt, die Überleitungsbescheide zu versenden. Andere wollen ihre Versicherten erst im Dezember anschreiben. Da jede Kasse gesondert informiert, sind die Schreiben nicht einheitlich gestaltet. Rechtsexperte Jörg Ungerer empfiehlt, den Bescheid im Hinblick auf folgende Angaben genau zu überprüfen: „Nach meiner Einschätzung kann ein Überleitungsbescheid zweierlei Fehler aufweisen: Zum einem kann die Überleitung in einen falschen Pflegegrad erfolgen, zum anderen kann die Höhe des Pflegegeldes oder der Pflegesachleistung falsch ausgewiesen sein.“
Wer einen Fehler entdeckt, sollte auf jeden Fall Widerspruch gegen den Überleitungsbescheid einlegen, rät Ungerer. „Meist handelt es sich um ein technisch bedingtes Versehen“, so der Experte. Ist auf dem Schreiben nichts anderes angegeben, hat der Betroffene ein Jahr lang Zeit, um den Bescheid anzufechten. Die Pflegeversicherung ist verpflichtet, eventuelle Zahlungen auch rückwirkend zu leisten.
Enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung (zum Beispiel „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.“), ist die darin festgelegte Frist zu beachten. Nach Ablauf dieses Termins kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Nachteile entstehen dem Betroffenen dadurch nicht. „Auch in diesem Fall muss die Pflegekasse rückwirkend Zahlungen leisten oder den Pflegegrad anpassen“, erklärt Ungerer.
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ali
Schlagworte Pflege | Pflegebedürftige | Pflegegrad | Pflegestufe | Überleitung | Bescheid | Überleitungsbescheid | Überprüfung | Pflegekasse | pflegende Angehörige
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