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Helfen ist Pflicht, Schutzmaßnahmen sind wichtig
Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind grundsätzlich immer verpflichtet, bei einem Unfall mit Verletzten Erste Hilfe zu leisten. Auch während der momentanen Corona-Pandemie behält dieser Grundsatz seine Gültigkeit.
Ersthelfer, die an einer Unfallstelle auf Menschen treffen, die dringend Hilfe benötigen, haben die Pflicht, diesen zu helfen. Tun sie dies nicht, machen sie sich strafbar. Natürlich muss man sich dabei nicht selbst in Gefahr bringen, aber die Unfallstelle abzusichern und den Notruf 112 zu wählen, ist jedem zumutbar – auch in Corona-Zeiten.
Falls erforderlich, kann und muss aber noch mehr getan werden. Ist die verunglückte Person bewusstlos und hat zudem keine oder keine normale Atmung, kann in der aktuellen Situation zwar auf eine Mund-zu-Mund- oder Mund-zu-Nase-Beatmung verzichtet werden. Eine durchgehende Herzdruckmassage sollte aber unbedingt durchgeführt werden, und zwar so lange, bis der Rettungsdienst eintrifft und die Hilfeleistung übernimmt. Die Herzdruckmassage erfolgt idealerweise mit einer Frequenz von 100- bis 120-mal pro Minute und einer Drucktiefe von etwa fünf Zentimetern.
Atmet das Unfallopfer normal, ist aber bewusstlos, sollte es in die stabile Seitenlage gebracht werden. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Ersthelfer während der Corona-Pandemie stets die Hygienemaßnahmen befolgen. Das heißt: Mundschutz aufsetzen und Einmalhandschuhe anziehen. Letztere sind übrigens in jedem Auto-Verbandskasten enthalten.
Um die Atmung eines verletzten Menschen zu kontrollieren, empfiehlt der Rat für Wiederbelebung, sich in der momentanen Situation nicht dessen Gesicht zu nähern, um Atemgeräusche zu hören oder einen Luftzug zu spüren. Stattdessen sollten Helfer sich auf das Überstrecken des Nackens mit Anheben des Kinns und auf die Beobachtung etwaiger Brustkorbbewegungen beschränken.
Mib
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