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Das Bundessozialgericht (BSG) hat die sogenannte „Krankengeldfalle“ beendet. Sie entstand bei einer Lücke zwischen zwei Krankschreibungen, etwa wenn ein Wochenende dazwischenlag. Versicherte, die aufgrund einer längeren Erkrankung arbeitslos geworden waren, verloren dadurch ihren Anspruch auf Krankengeld.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als sechs Wochen erkrankt sind, haben Anspruch auf Krankengeld. Zwischen zwei Bescheinigungen darf keine Lücke entstehen, sonst endet der Krankengeldbezug. Dabei galten bisher andere Regeln als bei einer Lohnfortzahlung.
Bei einer Lohnfortzahlung reicht es aus, sich erst am darauffolgenden Montag eine Folgebescheinigung zu holen. Für das Krankengeld war eine Krankschreibung ohne einen Tag Lücke notwendig. Wer bis Freitag krankgeschrieben war, musste sich bereits an diesem Tag um eine Folgebescheinigung auch für das Wochenende kümmern. Viele Versicherte und Ärzte übersahen das und tappten in die „Krankengeldfalle“.
Für pflichtversicherte Beschäftigte war das ärgerlich: Ihr Anspruch auf Krankengeld, das pro Tag berechnet wird, ruhte am Samstag und Sonntag, setzte aber am Montag mit dem Einreichen der neuen Bescheinigung wieder ein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hingegen, die aufgrund der langen Erkrankung arbeitslos geworden waren, verloren dadurch dauerhaft ihren Anspruch auf Krankengeld.
Der Gesetzgeber hatte das Gesetz mehrfach korrigiert, um Versicherte vor Krankengeldausfällen zu schützen. Allerdings sahen die AOK Bayern und die BMW-BKK nach wie vor eine Lücke bei einer neuen Erkrankung im gleichen Zeitraum oder bei einem Wechsel von Arbeitsunfähigkeit zu einem Klinikaufenthalt, die nur mit einer überlappenden Krankschreibung geschlossen werden könne.
Dem hat das BSG nun deutlich widersprochen. Nach Auffassung der Kasseler Richter reicht eine Krankschreibung für alle Werktage völlig aus. Der Samstag zählt hier nicht als Werktag und muss nicht von der Krankschreibung erfasst sein. Weiterhin stellten die Richter klar, dass alle Bescheinigungen tageweise gelten. Lücken, wie etwa zwischen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und einer Klinikaufnahme am darauffolgenden Tag, seien daher konstruiert.
Darüber hinaus bekräftigte das BSG, dass Ausnahmen von dem Erfordernis der Nahtlosigkeit möglich sind, beispielsweise wenn die oder der Versicherte alles Zumutbare getan hat, um eine Lücke zu vermeiden.
Annette Liebmann
Schlagworte Krankengeld | Krankengeldfalle | Arbeitsunfähigkeit | Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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