Springen Sie direkt:
Der Sozialverband VdK hatte lange gefordert, die Versorgung für Patienten nach der Entlassung aus der Klinik endlich sicherzustellen. Jetzt hat der Gesetzgeber diese Versorgungslücke geschlossen. Wer aus der Klinik entlassen wird und sich vorerst nicht selber versorgen kann, hat mit Inkrafttreten der Krankenhausstrukturreform seit dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Haushaltshilfe und auf Nachsorge durch einen Pflegedienst.
Damit wurde die bestehende Regelung ausgeweitet. Bisher bestand nur Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebte und der Haushalt wegen eigener Erkrankung nicht selbst geführt werden konnte. Mit der Neuregelung wird eine Versorgungslücke für jene Patienten geschlossen, die ohne Unterstützungsmöglichkeiten durch nahestehende Menschen leben – entweder weil sie alleinstehend sind oder weil ihre Lebenspartner sich nicht um sie kümmern können. Das gilt nicht nur nach einem Krankenhausaufenthalt, sondern auch für Patienten, die gerade einen ambulanten Eingriff hinter sich haben oder die zu Hause schwer erkranken. Die Krankenkassen müssen deren ambulante Versorgung seit Januar dieses Jahres als Pflichtleistung finanzieren.
Schwierig war es in der Vergangenheit für alleinlebende Personen und ältere Paare, bei denen der Partner aufgrund von Alterseinschränkungen den pflegebedürftigen Partner nicht versorgen konnte. Wenn dann keine Familienangehörigen, Freunde oder Nachbarn Hilfe anbieten konnten, war die Versorgung nicht sichergestellt. Dieses Problem hatte sich in den letzten Jahren verschärft, weil die Verweildauer in den Kliniken nach Einführung der Fallpauschalen kürzer geworden ist.
Entweder wird die Haushaltshilfe nun direkt von der Krankenkasse vermittelt oder eine vertraute Person übernimmt diese Aufgabe. Für wie viele Stunden am Tag die Kassen in solchen Notlagen eine Haushaltshilfe bezahlen, hängt vom Einzelfall ab. Gesetzlich Krankenversicherte leisten eine Zuzahlung pro Kalendertag. Das sind zehn Prozent der Kosten, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro pro Tag. Wer einen Antrag auf Haushaltshilfe bei seiner Krankenkasse stellt, muss ein ärztliches Attest beilegen. Der behandelnde Arzt bestätigt damit, dass der Patient nicht in der Lage ist, weiter den Haushalt zu führen. Es bietet sich an, bereits rechtzeitig vor der Entlassung aus dem Krankenhaus mit dem Sozialdienst der Klinik den Antrag auf den Weg zu bringen.
Falls sich die ambulante Versorgung in der eigenen Wohnung nicht ausreichend gewährleisten lässt, können die Patienten stattdessen in ein Pflegeheim gehen. Diese stationäre Kurzzeitpflege dauert laut Gesetzgeber künftig maximal acht Wochen und muss vom Arzt verordnet werden.
ikl
Schlagworte Haushaltshilfe | Kostenübernahme | Krankenkasse | Krankenhaus | ambulanter Eingriff | Patienten
Wir sagen Ihnen, was Ihnen laut Sozialrecht zusteht und kämpfen für Ihr Recht. Bundesweit. Jetzt Beratung vereinbaren!
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/gesundheit/71092/krankenkassen_zahlen_haushaltshilfe":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.