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Neue Regelungen zum Kinderkrankengeld: Was ändert sich für Eltern?
Mit den Änderungen der Regelungen zum Kinderkrankengeld wird die Situation für Eltern in der Corona-Pandemie verbessert.
· Der betreffende Elternteil und das Kind müssen gesetzlich versichert sein.
· Der betreffende Elternteil muss einer abhängigen Erwerbsarbeit nachgehen und einen Anspruch auf Krankengeld haben.
· Das Kind ist unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
· Kein anderes Haushaltsmitglied kann sich um das Kind kümmern.
Kinderkrankengeld kann zukünftig nicht nur im Krankheitsfall des Kindes bezogen werden, sondern auch bei Betreuungsproblemen. Einen Anspruch auf Kinderkrankengeld bekommen Eltern im Jahr 2021 auch dann, wenn
· Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen sind,
· die Präsenzpflicht in den Schulen aufgehoben ist oder wenn
· die Betreuung in der Kita eingeschränkt ist.
Eltern erhalten auch dann Kinderkrankengeld, wenn sie die Möglichkeit hätten, im Home Office zu arbeiten.
Jeder Elternteil erhält dieses Jahr 20 Tage Kinderkrankengeld pro Kind, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 45 Tage. Alleinerziehende können 40 Tage Kinderkrankengeld pro Kind beziehen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 90 Tage.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Hat der Elternteil in den letzten zwölf Monaten vom Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent. Der Höchstbetrag des Kinderkrankengeldes beträgt im Jahr 2021 pro Tag 112,88 Euro.
Vom Kinderkrankengeld werden noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen.
Das Kinderkrankengeld wird bei der Krankenkasse der Eltern beantragt. Die Eltern müssen nachweisen, dass die Einrichtung ihres Kindes geschlossen ist oder vom Kind nicht besucht wird. Auf Verlangen der Krankenkasse müssen Eltern eine Bescheinigung der Einrichtung vorlegen.
Während des Bezugs des Kinderkrankengelds können Eltern keinen Entschädigungsanspruch wegen Lohnausfall nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.
Eltern können das Kinderkrankengeld auch beziehen, wenn sie im Home Office arbeiten könnten. Während des Bezugs des Kinderkrankengeldes arbeiten die Eltern nicht. Sie sind von ihrer Erwerbsarbeit freigestellt, um sich um die Betreuung ihres Kindes zu kümmern.
Im Krankheitsfall des Kindes müssen die Eltern der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei Betreuungsproblemen aufgrund der Schließung oder Einschränkung einer Einrichtung (wie einer Schule) reicht hingegen eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung. Diese Bescheinigung muss der Krankenkasse vorgelegt werden.
Die neue Regelung tritt rückwirkend ab dem 5. Januar in Kraft.
Das Kinderkrankengeld bei Betreuungsproblemen wird aus Steuergeldern finanziert. Hierfür gewährt die Bundesregierung einen ergänzenden Bundeszuschuss in den Gesundheitsfond in Höhe von 300 Millionen Euro. Sollte dieser Zuschuss nicht ausreichen, wird er noch einmal aufgestockt.
Das Kinderkrankengeld ist – wie der Name schon sagt – für den Krankheitsfall eines Kindes gedacht. Der VdK hat schon zu Beginn der Pandemie eine eigene Lohnersatzleistung für Eltern gefordert. Der bisherige Entschädigungsanspruch bei Lohnausfall ist viel zu gering und kompliziert. Hier muss deutlich nachgebessert werden. Denn Eltern sollen sich neben der Kinderbetreuung keine Sorgen um ihre finanzielle Situation machen müssen.
Für Eltern ist es in der Zeit der Corona-Krise nicht einfach: Die einen arbeiten in einem systemrelevanten Beruf als Krankenschwester, Kassiererin oder Kita-Erzieherin und hetzen zwischen Arbeitsplatz und Kinder-Notbetreuung hin und her. Manche Familie oder Alleinerziehende muss sehen, wie sie mit einem Bruchteil vom Netto, dem Kurzarbeitergeld, über die Runden kommt. Und andere versuchen, Homeoffice und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen. Sie alle stoßen schnell an ihre Grenzen. Um erwerbstätige Eltern zu unterstützen, sind verschiedene Angebote von Notbetreuung über Entschädigungsanspruch bis hin zum Notfall-Kinderzuschlag geschaffen worden.
Schlagworte Kinderkrankengeld | Eltern
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