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Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente sichert Hinterbliebene ab – So wird sie beantragt
Wenn der Partner oder die Partnerin stirbt, fallen zahlreiche Aufgaben an. Neben der Bestattung muss man unter anderem die Sterbeurkunde ausstellen lassen, Versicherungen informieren und die Witwen- beziehungsweise Witwerrente beantragen. Die VdK-ZEITUNG gibt Tipps, wie Letzteres gelingt.
Eine Witwenrente wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden. Generell Anspruch haben Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner – vorausgesetzt, der Verstorbene hat mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt oder eine Rente bezogen. Ausgenommen sind Paare, die sich für das Rentensplitting entschieden haben.
Beantragt wird die Hinterbliebenenrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Da die Bearbeitung längere Zeit braucht, ist es möglich, einen Antrag auf Vorschusszahlung zu stellen. Dazu füllt man bis spätestens 30 Tage nach dem Todestag bei der Deutschen Post eine „Änderungsanzeige“ aus. Auch Bestattungsunternehmen können einen Vorschuss beantragen. Den Antrag auf die Witwenrente gibt es beim Rentenversicherungsträger. Der VdK empfiehlt, ihn zusammen mit den Unterlagen persönlich abzugeben.
Benötigt werden: die Personalausweise des Verstorbenen und des Antragstellers, ebenso die Sozialversicherungsausweise und Steueridentifikationsnummern, die Sterbeurkunde, die Heirats- bezie-
hungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde, gegebenenfalls die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder sowie Nachweise über Erziehungszeiten, die letzten Einkommensnachweise oder Rentenbescheide des Verstorbenen, sämtliche Rentenunterlagen des Verstorbenen und des Antragstellers inklusive Versicherungsverlauf, Nachweise über eine vorhandene Betriebsrente des Verstorbenen, der Wehrdienstausweis, Ausbildungsnachweise und Vertriebenenausweise des Verstorbenen und des Antragstellers sowie der Krankenversicherungsnachweis und die Kontonummer des Antragstellers.
Die Dauer des rückwirkenden Anspruchs beträgt zwölf Monate ab Antragstellung. Wer erst einige Zeit nach dem Tod des Partners Witwenrente beantragt hat, erhält diese nachträglich ausbezahlt.
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners erhält der Hinterbliebene die Rente des Verstorbenen in voller Höhe ausbezahlt. In dieser Zeit wird auch das eigene Einkommen nicht angerechnet.
Die Berechnung ist sehr komplex. Vereinfacht gesagt hängt die Höhe der Rente davon ab, ob der Antragsteller Anspruch auf die kleine oder die große Witwenrente hat. Die kleine Witwenrente wird nur 24 Monate lang gewährt und beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Die große Witwenrente erhalten Partner, die ein bestimmtes Alter erreicht haben oder sich um ein minderjähriges oder behindertes Kind kümmern oder erwerbsgemindert sind. Hinzu kommt die Frage, ob das alte oder das neue Hinterbliebenenrecht greift. Abschläge auf die Witwenrente werden fällig, wenn der Partner vor Erreichen des Renteneintrittsalters stirbt.
Der Sozialverband VdK hilft seinen Mitgliedern gerne in allen Fragen rund um die Witwenrente sowie bei der Antragstellung. Fragen Sie bei Ihrer VdK-Geschäftsstelle nach.
Annette Liebmann
Schlagworte Witwenrente
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