4. April 2019
TEILHABE

Ausbildungsförderung für Studierende mit Behinderung

Betroffene können in bestimmten Fällen eine Verlängerung des BAföG-Bezugs sowie weitere Nachteilsausgleiche erhalten

Studierende mit Behinderung erhalten Geldleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, im Grunde genommen zu denselben Bedingungen wie ihre nichtbehinderten Kommilitonen. Allerdings können sie auf Antrag einige Sonderregelungen geltend machen.

Symbolbild: Junger Mann im Rollstuhl in einer Bibliothek, er liest in einem Buch.
Studierende mit Behinderung sollten die verschiedenen Nachteilsausgleiche beim BAföG kennen. | © imago/Panthermedia

Acht Prozent der Studierenden an deutschen Hochschulen haben körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Seh-, Hör-, Sprech- und Mobilitätsbeeinträchtigungen, chronische und psychische Erkrankungen sowie Legasthenie und andere Teilleistungsstörungen. Um sich insbesondere die studienrelevanten und die Lebenshaltungskosten finanziell leisten zu können, beantragen viele Studierende – sowohl mit als auch ohne Beeinträchtigung – BAföG.

Mit dem BAföG werden für Menschen, die nicht genügend Eigenmittel zur Verfügung haben, Erstausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen ab Klasse 10, an Kollegs, Akademien und Hochschulen bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss finanziell gefördert. Wie viel Geld man dabei monatlich bekommt, hängt von der jeweiligen Ausbildung, den persönlichen Lebensumständen und den finanziellen Möglichkeiten der Antragstellenden und ihrer Familie ab.

Chancengleiche Teilhabe im Studium

Um für Studierende mit Behinderung eine chancengleiche Teilhabe im Studium zu erreichen, werden hierzulande verschiedene Nachteilsausgleiche gewährt. Wer zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Behinderung belegen kann, bei dem kann bei der Einkommensermittlung ein zusätzlicher Härtefreibetrag berücksichtigt werden. Dies erhöht den monatlich ausgezahlten Förderbetrag.

Die Dauer des BAföG-Bezugs ist im Allgemeinen auf die für jeden Studiengang festgelegte Regelstudienzeit begrenzt. Allerdings können Menschen mit Behinderung eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer beantragen, zum Beispiel, wenn sich das Studium wegen der Beeinträchtigung verlängert. Dafür müssen jedoch Nachweise erbracht werden: zum einen für die Behinderung selbst, zum anderen dafür, dass die Behinderung die Ursache für das verlangsamte Studium war und dass die Verzögerung auf zumutbare Weise nicht verhindert werden konnte. Wichtig: Der Antrag muss rechtzeitig, das heißt vor dem Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums, gestellt werden.

Normalerweise bestehen BAföG-Ansprüche nur, wenn die Studierenden ihr Studium vor ihrem 30. Geburtstag und das darauf aufbauende Master-Studium vor ihrem 35. Geburtstag beginnen. In manchen Fällen ist es jedoch zulässig, die Altersgrenzen zu überschreiten, beispielsweise wenn die Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg erworben wurde, wenn eine Behinderung ein Studium notwendig werden lässt oder sie der Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Studienaufnahme ist.

Aufschub bei der BAföG-Rückzahlung möglich

Weitere Nachteilsausgleiche in Bezug auf BAföG: Muss ein Studiengang nach Beginn des vierten Semesters wegen unabweisbarer Gründe wie einer eintretenden Behinderung gewechselt werden, kann dieser wie eine erste Ausbildung gefördert werden. Und hinsichlich der Rückzahlung der Darlehenssumme in Raten, die fünf Jahre nach Ende der Förderung beginnt, ist für Menschen mit Behinderung ein Zahlungsaufschub möglich, wenn das Einkommen bestimmte monatliche Sätze nicht übersteigt.

Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung sowie deren Angehörige können sich bei weiteren Fragen an die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) wenden, Telefon (0 30) 29 77 27-64. Darüber hinaus berät auch der Sozialverband VdK zu sozialrechtlichen Fragen in diesem Themenbereich. Interessierte wenden sich an ihre jeweilige VdK-Geschäftsstelle.

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Schlagworte Studieren | Behinderung | BAföG | Nachteilsausgleiche

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