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Seit 2008 wurden in einigen deutschen Städten Umweltzonen eingerichtet, in denen nur Fahrzeuge fahren dürfen, deren Schadstoffausstoß bestimmte Grenzwerte unterschreitet. Dadurch soll die Belastung der Luft mit Feinstaub verringert werden. Für manche Menschen mit Behinderung gelten jedoch Ausnahmeregelungen.
Laut Umweltbundesamt gibt es in Deutschland derzeit 58 Umweltzonen, deren Anfang und Ende jeweils durch ein Verkehrsschild gekennzeichnet ist. 57 dieser Zonen dürfen nur von Autos mit einer grünen Umweltplakette (Schadstoffklasse 4) befahren werden. Diese Plakette erhalten Fahrzeuge mit Benzinmotor, die ab dem 1. Januar 1993 zugelassen wurden und mindestens die Euro-Norm 1 erfüllen, sowie ab dem 1. Januar 2006 zugelassene Dieselfahrzeuge mit Euro-Norm 4.
Einzig in Neu-Ulm dürfen auch noch Autos in die Umweltzone einfahren, die nur mit einer gelben Plakette (Schadstoffklasse 3) ausgestattet sind. Das betrifft Dieselautos mit Zulassung zwischen dem 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2005 und Euro-Norm 3. Wer ohne entsprechende Plakette durch die Umweltzone fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen. Es sei denn, für das Fahrzeug gilt eine Ausnahmeregelung. Unter diese fallen beispielsweise zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie Kranken- und Arztwagen. Darüber hinaus sind auch Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen, laut Kennzeichnungsverordnung von der Plakettenpflicht ausgenommen.
Wichtig: Das Fahrzeug muss nicht auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Und es muss hierfür auch keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Als Nachweis reicht die Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder der blaue EU-Parkausweis.
Der Sozialverband VdK hatte sich frühzeitig für Ausnahmeregelungen eingesetzt und begrüßt die jetzige bundesweite Vereinbarung, kritisiert aber, dass Personengruppen vergessen worden sind. So sind auch schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und dringend auf einen Pkw angewiesen. Der Erwerb eines neuen Autos ist finanziell oft unmöglich und ein Umstieg auf andere Verkehrsmittel behinderungsbedingt nicht ohne weiteres möglich. In diesem Punkt ist nach Ansicht des VdK der Gesetzentwurf unbedingt nachzubessern.
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mib
Schlagworte Sozialverband VdK | Behinderung | Auto | umweltzone | Plakette | Ausnahme
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