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Der Gesetzentwurf zur Förderung des inklusiven Arbeitsmarktes setzt gute Impulse. Doch Unternehmen können sich noch zu leicht aus der Verantwortung stehlen.
Trotz des Fachkräftemangels weigern sich seit Jahren mehr als 45.000 Betriebe, schwerbehinderte Menschen einzustellen. Damit verstößt jede vierte Firma gegen die gesetzliche Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung.
Mit der Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die nicht einen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigten, steht endlich eine langjährige Forderung des VdK im Gesetz zur Förderung des inklusiven Arbeitsmarktes. Für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen gilt zukünftig, dass sie pro nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz 720 Euro monatlich zahlen müssen, wenn sie niemanden mit einer Schwerbehinderung beschäftigen. Bislang zahlten diese Betriebe 360 Euro.
VdK-Präsidentin Verena Bentele begrüßt das Gesetz: „Wer sich daran hält, spart höhere Ausgleichsabgaben. Die Abgabe ist ein Gebot der Solidarität mit Firmen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder sogar die Pflichtquote übererfüllen.“
Inakzeptabel ist für den VdK der Plan, die Bußgeldregelung für Unternehmen zu streichen, die vorsätzlich gegen die Beschäftigungspflicht verstoßen. Bentele: „Wenn Pflichtverstöße nicht geahndet werden, wird die Vorschrift zum zahnlosen Tiger werden.“
Darüber hinaus fehlen dem VdK im Gesetz die versprochenen Qualitätsstandards zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Auch sollten nach Ansicht des VdK alle Beschäftigten nach längerer Krankheit einen Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung erhalten.
cis
Mehr lesen:
Stellungnahme des VdK:
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. zum Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts. Stand: 24.2.2023
Schlagworte Inklusion | Ausgleichsabgabe | Behinderung | Arbeitsmarkt | Arbeitgeber | Schwerbehinderung
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