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Der Bundestag hat beschlossen, dass im Fall einer Pandemie bei knappen Behandlungskapazitäten niemand benachteiligt werden darf. Mit der Verabschiedung des Triage-Gesetzes (am 11. November 2022) reagiert die Regierung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az 1 BvR 1541/20). Das Gericht hatte entschieden, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen muss, damit beispielsweise Menschen mit Behinderung oder Ältere in einer Triage-Situation besser geschützt werden.
„Eine Triage auf einer Intensivstation ist eine schreckliche Situation, zu der es in Deutschland niemals kommen darf“, sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele. „Impfungen, Tests und ein starkes Gesundheitssystem schützen uns alle. Damit das so bleibt und Intensivstationen nicht überlastet werden, müssen wir weiterhin alle unsere Kräfte in die Bekämpfung dieser Pandemie stecken. Dazu gehört, dass wir uns solidarisch an Schutzmaßnahmen halten, damit das Triage-Gesetz niemals zur Anwendung kommt.“
Triage bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte entscheiden müssen, wer zuerst behandelt wird, wenn aufgrund einer Pandemie nicht ausreichend Intensivbetten zu Verfügung stehen. In einer solchen Situation darf dem Gesetz zufolge niemand wegen einer Behinderung, Gebrechlichkeit, dem Alter, der ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, dem Geschlecht oder der sexuellen Orientierung benachteiligt werden. Entschieden werden soll nach der „aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ der Patientinnen und Patienten.
Der VdK begrüßt, dass die Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgesetzes mit dem Triage-Gesetz umgesetzt hat. Damit stellt sie klare und nachvollziehbare Regeln auf. So sollen Situationen verhindert werden, die es zu Beginn der Coronapandemie in Norditalien gab. Damals mussten Ärztinnen und Ärzte wegen fehlender Beatmungsgeräte im Schnellverfahren über Leben und Tod entscheiden. Ältere und Vorerkrankte wurden nachrangig behandelt.
Das Triage-Gesetz legt fest, dass nicht mehr eine einzelne Ärztin oder ein einzelner Arzt entscheiden darf, wer in einer Notsituation einer Pandemie behandelt wird und wer nicht. Ab jetzt müssen zwei Ärztinnen oder Ärzte einvernehmlich eine Triage-Entscheidung treffen. Besteht kein Einvernehmen, muss ein dritter, gleich qualifizierter Arzt hinzugezogen werden. Sind von der Zuteilungsentscheidung Menschen mit Behinderung betroffen, muss eine weitere Person mit entsprechender Fachexpertise hinzugezogen werden.
Außerdem untersagt das Gesetz den Abbruch einer intensivmedizinischen Behandlung zugunsten einer Patientin oder eines Patienten mit größeren Überlebenschancen ausdrücklich. Damit wird eine so genannte Ex-Post-Triage ausgeschlossen. Dafür hatte sich der VdK im Vorfeld stark gemacht.
Der VdK hatte sich ebenfalls erfolgreich dafür eingesetzt, dass in dem Gesetz nun eine Meldepflicht verankert ist. Krankenhäuser werden dadurch verpflichtet, eine Triage-Entscheidung unverzüglich der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen. Zudem ist geplant, die Neuregelung fachlich auszuwerten.
Für VdK-Präsidentin Verena Bentele ist wichtig, dass es einen breiten Konsens für das Gesetz im Parlament und der Gesellschaft gab. „Das ist ein sehr emotionales Thema. Deshalb muss unbedingt vermieden werden, den Menschen jetzt mit unsachlichen Verkürzungen Angst einzujagen.“
Jörg Ciszewski
Schlagworte Triage | Behinderung | Pandemie | Corona
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