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Behinderte Menschen leben oft von staatlichen Leistungen. Den Anspruch darauf können sie aber verlieren, wenn sie erben. Denn dann müssen sie, je nach Umfang der Erbschaft, das Vermögen erst aufbrauchen, bevor sie erneut staatliche Hilfen beanspruchen können. Daher profitieren behinderte Menschen meist kaum von ererbtem Vermögen. Das sieht aber anders aus, wenn behinderte Menschen über ein sogenanntes Behindertentestament erben. Wir zeigen Ihnen, was ein Behindertentestament ist und wie man es erstellt.
Viele behinderte Menschen sind auf Sozialleistungen angewiesen. Den Anspruch auf die finanzielle Hilfe des Staates können behinderte Menschen aber verlieren, wenn sie erben. Denn dann müssen sie in gewissem Umfang oder sogar komplett zunächst von dem Vermögen leben, das ihnen ihre Verwandten hinterlassen haben, bevor sie erneut soziale Leistungen beanspruchen können.
In anderen Fällen kommt es vor, dass Sozialhilfeträger den Pflichtteil eines behinderten Erben auf sich überleiten und so zum Beispiel die Kosten für Pflege oder Heimunterbringung, die bisher der Sozialhilfeträger gezahlt hat, abdecken. Zwar verzichten behinderte Erben dann manchmal auf ihren Pflichtteil und "bewahren" das Erbe so vor dem Zugriff des Staates, was der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2011 auch als legitim und nicht „sittenwidrig“ eingestuft hat (AZ: IV ZR 7/10). Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass behinderte Menschen kaum wirklich von einer Erbschaft profitieren. Das können sie in der Regel nur, wenn sie über ein sogenanntes Behindertentestament, wie es in der juristischen Fachsprache heißt, erben.
Formal unterscheidet sich das Behindertentestament nicht von anderen Formen von Testamenten, inhaltlich aber dafür umso mehr. Behindertentestamente sind häufig sehr komplex, weil man in ihnen auf verschiedene erbrechtliche Konstruktionen zurückgreifen muss, um einen behinderten Verwandten, der von staatlichen Hilfen lebt, erben zu lassen. Weil das Behindertentestament stark auf individuelle Situationen zugeschnitten sein muss, sollte man auf Mustervorlagen aus dem Internet verzichten und stattdessen ein Dokument aufsetzen, das der speziellen Situation der Familie gerecht wird.
An dieser Stelle noch ein Tipp: Wer seinem behinderten Partner, Kind oder Enkel Vermögen hinterlassen will, sollte dies nicht nur mit Hilfe eines Behindertentestaments tun, sondern sich bei dessen Erstellung auch juristisch beraten und helfen lassen.
Im Folgenden geben wir eine kurze Anleitung, wie man ein Behindertentestament erstellen kann:
Zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers gehören neben der Verwaltung des Erbes zum Beispiel auch, dem Erben oder der Erbin Geld aus dem Erbschaft auszuzahlen und zugleich darüber zu wachen, dass er oder sie das Geld so verwendet, wie es der Erblasser unter Umständen verfügt hat.
Testamentsbegriffe kurz erklärt
Erblasser: Die Person, die vererbt – sei es Geld, Immobilien, Schmuck, Gemälde etc.
Nacherbe: Das ist die Person, die den Nachlass nach dem Tod des Vorerbes antritt und die Erbschaft antritt. Beispiel: Eine Mutter ist Vorerbin, der Sohn wird nach ihrem Tod Nacherbe.
Testamentsvollstrecker: Im Falle des Behindertentestaments verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass des Erblassers bis zum Tod des Erben. Weil die Dauer der Verwaltung in der Regel lang ist, spricht man hier von einer Dauertestamentsvollstreckung.
Verfügung des Todes wegen: Unter diese Verfügungen fallen zum Beispiel Testamente wie Einzeltestamente oder Ehegattentestamente, aber etwa auch Erbverträge. In einem gewissen juristischen Rahmen können Erblasser in Verfügungen etwas „freiere“ erbrechtliche Regeln treffen.
Vorerbe: Der Vorerbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein und darf das Erbe und die dazu gehörenden Gegenstände wie Häuser oder ähnliches nutzen. Allerdings kann er beschränkt sein und zum Beispiel Immobilien aus dem Erbe nicht verkaufen. In diesem Fall spricht man vom nicht-befreiten Vorerbe.
Der VdK berät selbst nicht zu Behindertentestamenten, da es sich um Zivilrecht handelt.
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Schlagworte Behinderung | Arbeitslosengeld 2 | Grundsicherung | Erbe
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